1) Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu vertreten, grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen.
2) Die gesetzliche Vergütung berechnet sich nach dem im Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO festzusetzenden Gegenstandswert.
3) Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten.
Aktenzeichen: 7 ABR 25/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 20. Oktober 1999
- 7 ABR 25/98 -
I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 2 BV 41/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstei
- 1 TaBV 43/97 -
Beschluß vom 31. März 1998