JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kostenerstattung
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Bevollmächtigte, Kostenerstattung, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruchsbescheid, Zuziehung, subjektives Recht |
| Stichwort: | Kostenerstattung |
| Leitsatz: | 1. Einer Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides bei einer gebundenen Entscheidung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Allein aus den prozessualen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung lässt sich kein einklagbares subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides herleiten. 2. Voraussetzung für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist der Ausspruch der Kostenerstattung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO (ggf. i.V.m. § 72 VwGO). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 276/08 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO, LSA-KAG, LSA-StrG, LSA-WG |
| Schlagworte: | Abwasseranlage, Abwasseranlage, straßeneigene, Benutzungsgebühr, Einrichtung, Kostenbeteiligung, Kostenerstattung, Straße, Straßenabwasser, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Verkehrsanlage |
| Stichwort: | Kostenerstattung |
| Leitsatz: | 1. Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers (Straßenabwassers) eigentlich zuständigen Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. Weitergehende Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA sind nicht erforderlich. Keine unmittelbare Anwendung findet dieses Kostenbeteiligungssystem auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. 2. Die Gemeinde oder der Abwasserverband erwirbt bei einer Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA nach dessen Satz 1 mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch auf eine einmalige Kostenbeteiligung gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers, die zwingend ist. Den Beteiligten ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichvertrages i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen. 3. Die mit § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA korrespondierende Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ist dahingehend auszulegen, dass damit jedenfalls ein Anspruch auf laufende Zahlungen für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen durch den Straßenbaulastträger ausgeschlossen ist. Der Ausschluss erfasst auch Benutzungsgebühren i.S.d. § 5 KAG LSA. 4. Es ist sehr fraglich, ob für vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Landesstraßen ein Anspruch auf einmalige Kostenbeteiligung aus der "Altfallregelung" des Runderlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 14. Mai 1997 (MBl. LSA, S. 1033) hergeleitet werden kann. In Betracht kommen dürften jedenfalls für Landes- und Kreisstraßen eher ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Ansprüche richten sich auf eine Kostenbeteiligung für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Straßengesetzes im Hinblick auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 438/06 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Schlagworte: | Betriebsrat, Schulungskosten, Kostenerstattung, Betriebsratsmitglied, einfaches Mitglied, Schulungsthema - Diskussions- und Verhandlungstechnik, Erforderlichkeit |
| Stichwort: | Kostenerstattung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 TaBV 36/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Kostenerstattung, Reisekosten, auswärtiger Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten des Verwaltungsverfahrens |
| Stichwort: | Kostenerstattung |
| Leitsatz: | Beauftragt ein Prozessbeteiligter einen am oder in der Nähe seines Zweitwohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten nach § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sich der Prozessbeteiligte regelmäßig während der Woche an seinem Zweitwohnsitz aufhält und sich die beauftragte Kanzlei auf das Verwaltungsrecht spezialisiert hat. Gebühren eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans werden von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfasst und sind nicht erstattungsfähig. Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet aus, denn es fehlt an einem analogiefähigen Tatbestand. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 1592/08 | |
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