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Kostenersatz

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 656/08 vom 21.11.2008

Rechtsgebiete:FwG, VVG
Schlagworte:Schadenfeuer, Brand, Lichterscheinung, Brandbekämpfung, Brandverhütung, Vorerstreckung, Heustock, Ausräumung, ex-ante-Betrachtung, Alarmierung, Kostenersatz, Überdimensionierung, Ermessen
Stichwort:Kostenersatz
Leitsatz:Die Ausräumung eines durch Fermentation erhitzten Heustocks, in dem sich noch keine Glutnester gebildet haben, zählt nicht zu den grundsätzlich unentgeltlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FwG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 656/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 B 6/08 vom 22.07.2008

Rechtsgebiete:Gebührensatzung der Stadt Hess. Lichtenau, HBKG
Schlagworte:Benutzungsgebühr, Feuerwehreinsatz, Feuerwehrgebühren, Kostenersatz, Kostenerstattung, Vorhaltekosten
Stichwort:Kostenersatz
Leitsatz:Die Beschränkung auf die Erstattung der durch den konkreten Feuerwehreinsatz verursachten Kosten bei dem in § 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) geregelten "Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren" (dazu: Senatsurteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = KStZ 2008, 36 = GemHH 2008, 91) gilt nicht nur bei Bränden und Naturkatastrophen (§ 61 Abs. 2 HBKG), sondern auch "für alle übrigen Leistungen", wie insbesondere die Allgemeine Hilfe, bei denen gem. § 61 Abs. 3 HBKG die Kosten "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten" sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 B 6/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2913/07 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:FwG, GemHVO
Schlagworte:Feuerwehreinsatz, Schadenfeuer, Kostenersatz, grobe Fahrlässigkeit, unbillige Härte, Regel-Ausnahme-Verhältnis, Mitwirkungspflicht, Prüfungspflicht, Erlassverfahren
Stichwort:Kostenersatz
Leitsatz:1. Nur wenn sich der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG Kostenpflichtige auf den Ausnahmetatbestand einer unbilligen Härte nach § 36 Abs. 7 FwG beruft und zu deren Vorliegen substantiiert vorträgt, ist im Verwaltungsverfahren eine Prüfung veranlasst; diese ist allerdings auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen einer Unbilligkeit für die Behörden offensichtlich zu Tage treten.

2. Kommt der Kostenpflichtige seiner Pflicht, die Unbilligkeit schon gegenüber der Behörde geltend zu machen, nicht nach - und prüft die Behörde auch nicht von Amts wegen -, ist er auch vor Gericht im Anfechtungsstreit mit dem nunmehr hierauf bezogenen neuen Vorbringen ausgeschlossen. Er kann sich aber in dem auf die Festsetzung des Kostenersatzes folgenden Erhebungsverfahren auf das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO berufen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2913/07

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 838/07 vom 14.02.2008

Rechtsgebiete:ThürBKG, VwGO
Schlagworte:Feuerwehr, Einsatzmaßnahme, Kostenersatz, Rechtsbehelf, Suspensiveffekt
Stichwort:Kostenersatz
Leitsatz:Aufwendungen für Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr (§ 43 Abs. 1 ThürBKG i. d. F. vom 21. Dezember 2006 [GVBl. S. 684]) unterfallen weder als öffentliche Abgaben noch als öffentliche Kosten dem Ausschlusstatbestand des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 838/07


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