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Kostenentscheidung notwendige Beiladung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TJ 262/04 vom 22.03.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beschwerde, Beseitigungsverfügung, Devolutiveffekt, einfache Beiladung, Ermessen, Kostenentscheidung notwendige Beiladung
Stichwort:Kostenentscheidung notwendige Beiladung
Leitsatz:Das Beschwerdegericht ist als zweite Tatsacheninstanz infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde zur uneingeschränkten Überprüfung eines Beschlusses befugt, in welchem die Vorinstanz das ihr nach § 65 Abs. 1 VwGO zustehende Ermessen zu Ungunsten desjenigen ausgeübt hat, der seine Beiladung beantragt hat.

Im Verfahren der Anfechtungsklage gegen eine Verfügung, in welcher dem Kläger aufgegeben wird, eine gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßende bauliche Anlage zu beseitigen, ist es grundsätzlich zweckmäßig, den Nachbarn nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, um ihm gegenüber die Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung herbeizuführen (§ 121 VwGO).

Hat die Beschwerde des Nachbarn gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung Erfolg, sind die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TJ 262/04




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