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Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem Normenkontrollverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 N 2/05 vom 08.05.2006

Rechtsgebiete:VwGO, StVO
Schlagworte:Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem Normenkontrollverfahren
Stichwort:Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem Normenkontrollverfahren
Leitsatz:a) Kündigt die Gemeinde in einem einem Normenkontrollverfahren vorlaufenden Prozesskostenhilfeverfahren an, sie betreibe die Änderung der angegriffenen Norm (hier: Polizeiverordnung), so ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über den nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Normenkontrollantrag jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Normänderungsverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist und der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO droht.

b) Zur Frage, ob für eine Vorschrift in einer Polizeiverordnung, die Leinenzwang für Hunde auf öffentlichen Straßen vorschreibt, in Anbetracht von § 28 StVO Raum ist, wenn die ordnungsrechtliche Regelung mit der Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde begründet wird (hier offen gelassen; vgl. BGH, Beschluss vom 18.4.1991 - 4 StR 518/96 - NJW 1991,1691).
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 N 2/05




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