( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Notariatskostenbeschwerdeverfahren 

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Notariatskostenbeschwerdeverfahren

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 67/01 vom 08.04.2003

Rechtsgebiete:BGB, FGG, KostO
Schlagworte:Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Notariatskostenbeschwerdeverfahren, Entwurfsgebühr, Haftung des Maklers
Stichwort:Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Notariatskostenbeschwerdeverfahren
Leitsatz:1. Nach Erledigung einer Notariatskostenbeschwerde in der Hauptsache können die gerichtlichen Auslagen bei voraussichtlichem Erfolg der Beschwerde entsprechend § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO n.F. dem Notar auferlegt werden. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden.

2. Der Anfall der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden ist.

3. Erfordert ein Makler im Namen eines Beteiligten der vorgesehenen Beurkundung vom Notar die Aushändigung des Entwurfs, setzt die Haftung des Beteiligten als Kostenschuldner das Bestehen einer auf das Erfordern des Entwurfs gerichteten Vollmacht voraus. Fehlt es daran und wird das Erfordern auch nicht nachträglich genehmigt, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 67/01




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/kostenentscheidung-nach-erledigung-der-hauptsache-im-notariatskostenbeschwerdeverfahren

"Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Notariatskostenbeschwerdeverfahren - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN