Nach Eingang übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist die Beantwortung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein mit Blick auf die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) geboten.
Nach Eingang übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist die Beantwortung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein mit Blick auf die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) geboten.