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Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 12 KR 21/05 B vom 13.04.2006

Rechtsgebiete:SGG
Schlagworte:Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Anwendbarkeit von GKG und VwGO
Stichwort:Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Leitsatz:1. Die Kostengrundentscheidung ergeht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 193 SGG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung, wenn der Beschwerdeführer nicht zu den in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 183 SGG genannten Personen gehört, auch wenn die Klage vor dem 2.1.2002 erhoben wurde.

2. Gemäß § 197a Abs 1 SGG sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das GKG und die VwGO nicht anwendbar, wenn ein bisher Beigeladener in seiner Eigenschaft als Versicherter dieses Rechtsmittel einlegt, auch wenn im Klage- oder Berufungsverfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten.
Volltext: BSG - Beschluss, B 12 KR 21/05 B




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