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Kostenentscheidung für selbständiges Beweisverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 19 W 4/08 vom 07.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kostenentscheidung für selbständiges Beweisverfahren
Stichwort:Kostenentscheidung für selbständiges Beweisverfahren
Leitsatz:1. § 494a Abs. 2 ZPO knüpft die Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entscheidend daran an, ob der Antragsteller der Anordnung zur Klageerhebung bis zur erstmaligen Entscheidung über die Kosten nachgekommen ist. § 494a Abs. 2 ZPO spricht unter diesen Voraussetzungen eine für das Gericht bindende Rechtsfolge aus, die keinem Ermessen unterliegt.

2. Allein die Absicht, die im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, steht einer Kostenentscheidung aus § 494a Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 19 W 4/08




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