Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, handelt es sich bei dem Verfahren kostenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die nicht mit der von dem Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr abgegolten ist.
Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, handelt es sich bei dem Verfahren kostenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die nicht mit der von dem Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr abgegolten ist.