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Kostendeckungsgrundsatz

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 388/06 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftkostenVO, VwKostG
Schlagworte:Luftsicherheitsgebühr, Vorauskalkulation, Nachberechnung, Kostendeckungsgrundsatz, Konzessionsabgabe, Widerspruchsgebühr
Stichwort:Kostendeckungsgrundsatz
Leitsatz:1. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vorauskalkulation ist keine unbedingte Voraussetzung für die Erhebung der Luftsicherheitsgebühr I. Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenerhebung beschränkt sich darauf, ob die Gebühr im Ergebnis gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstößt.

2. Fehlt eine Vorauskalkulation oder ist sie insgesamt unbrauchbar, kann sie nach Ablauf der Gebührenperiode nicht mehr nachgebessert werden. Der Gebührengläubiger ist in solchen Fällen berechtigt und verpflichtet, eine Nachberechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen.

3. So genannte Konzessionsabgaben, die ein privates Sicherheitsunternehmen an den Flughafenbetreiber zahlt, können auf die Gebührenschuldner nicht umgelegt werden.

4. Es verstößt gegen § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG a. F., wenn bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr nach Ziffer VII Nr. 33 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftkostV a. F. zu Lasten des Widerspruchsführers die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt wird.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 388/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2559/05 vom 15.02.2008

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Abwassergebühr, Abwassergebührensatz, Kostendeckungsgrundsatz, Kostenüberdeckung, Kostenunterdeckung
Stichwort:Kostendeckungsgrundsatz
Leitsatz:1. Für einen fristgerechten Ausgleich von Kostenunterdeckungen genügt es nicht, dass die betreffende Gebührenkalkulation und der Beschluss über den Gebührensatz innerhalb der fünfjährigen Ausgleichsfrist des § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a.F. erfolgt; auch der gesamte Kalkulationszeitraum muss innerhalb der Ausgleichsfrist liegen, der Ausgleich der Kostenunterdeckung muss mithin innerhalb der Frist wirksam werden.

2. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Unterdeckung überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des genannten Zeitraums erkannt wird.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2559/05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1584/05 vom 15.11.2007

Rechtsgebiete:HHG, GG, HV
Schlagworte:Äquivalenzprinzip, Finanzverfassung, Gegenleistung, grobes Missverhältnis, Kostendeckungsgrundsatz, Normenklarheit, Normenwahrheit, Rückmeldegebühr, Teilhaberecht, Unterrichtsgeldfreiheit, verdeckte Steuer, Verwaltungskostenbeitrag, Vorteilsausgleich
Stichwort:Kostendeckungsgrundsatz
Leitsatz:1. Die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages nach § 64 a Abs. 1 HHG verstößt weder gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung gemäß Art. 105 ff. GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.

2. Die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV ist deshalb nicht betroffen, weil der Verwaltungskostenbeitrag für allgemeine studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen und nicht für fachspezifische Ausbildungsangebote der Hochschulen erhoben wird; die Differenzierung zwischen diesen Bereichen ist weder unklar noch willkürlich oder unpraktikabel.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1584/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1686/06 vom 07.02.2007

Rechtsgebiete:AMG, PEhrlKostV 96, VwKostG
Schlagworte:Äquivalenzprinzip, Arzneimittel, Charge, Ergebniskontrolle, Freigabe, Gebühr, Kalkulation, Kostendeckungsgrundsatz, Kostenüberschreitungsverbot, wirtschaftlicher Wert
Stichwort:Kostendeckungsgrundsatz
Leitsatz:1.) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 AMG ist maßgeblich für die Festlegung der Gebühren für die Freigabe einer (Arzneimittel-)Charge das Äquivalenzprinzip. Die Kostendeckung ist als Veranschlagungsmaxime zu berücksichtigen.

2.) Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebühren nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 a) und b) PEhrlKostV 96 sind nicht ersichtlich.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1686/06


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