Eine Neukalkulation und Änderung der Gebührenhöhe darf unter Umständen auch dann stattfinden, wenn frühere Bemessungszeiträume noch nicht abgelaufen sind.
Beim Ausgleich ungewollter Kostenunterdeckung ist das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des früheren Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen.
Ein Kostenunterdeckungsausgleich ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die Anzahl der gebührenfähigen Menge im Vergleich zum früheren Bemessungszeitraum verringert hat. Erst dann, wenn das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt wird, überschreitet der Satzungsgeber durch den nach § 10 Abs. 2 SächsKAG grundsätzlich möglichen Kostenunterdeckungsausgleich das ihm zustehende Ermessen.
Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.
Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.
Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.
Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG sind die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sich die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe nach Maßgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung aus dem Zweck der Kostendeckung oder dem Zweck des Vorteilsausgleichs ergeben kann. Dass § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG ein Kostenüberschreitungsverbot für den jeweiligen Verwaltungszweig normiert, ändert daran nichts.
Zu den Anforderungen der hinreichenden Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens, insbesondere bei der Koppelung mehrerer Anliegen in einer Fragestellung.
Der in § 22b Abs. 4 Satz 3 NGO vorgesehene Kostendeckungsvorschlag zielt auf eine möglichst umfassende Information über die finanziellen Folgen eines Projekts für den Gemeindehaushalt. Dabei dürfen Aufwendungen, die mit dem Verzicht auf ein bereits begonnenes Projekt verbunden sind, nämlich sowohl die mit der Beendigung des Vorhabens erst entstehenden Kosten als auch die Aufwendungen, die sich bei Realisierung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Alternativvorschlags als nutzlos erweisen, nicht unberücksichtigt bleiben.
Wenden die Vertreter des Bürgerbegehrens ein, das mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Alternativprojekt sei günstiger als das vom Rat beschlossene oder in Aussicht genommene Vorhaben, entbindet sie das nicht von der Angabe der Höhe der zu erwartenden Kosten ihres Vorschlages; allein ein Vorschlag, in welcher Weise diese Kosten gedeckt werden sollen, ist entbehrlich. Die Entbehrlichkeit des Deckungsvorschlages gilt auch dann nur, wenn sich das vom Rat beschlossene Vorhaben nicht nur mit Blick auf die einmaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern auch in Bezug auf die Folgekosten als aufwendiger erweist.
Die Übergangsregelung in Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.04.2004 ist dahin zu verstehen, dass mit den "nach der Richtlinie 85/73/EWG geltenden Beträgen" nicht nur die in der Richtlinie festgesetzten Gemeinschaftsgebühren gemeint sind, sondern auch die nach Maßgabe des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 zur Deckung höherer Kosten angehobenen Gebühren.
Die 5. Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 09.09.2003 (GVBl. S. 468) wird den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 BBesG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 41.03 -) gerecht. Der zum Zwecke der Bürokostenentschädigung den Gerichtsvollziehern für das Jahr 2002 gewährte pauschale Gebührenanteil in Höhe von 51,5 % bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 18.600,00 Euro zuzüglich der von den Gerichtsvollziehern vollständig vereinnahmten Dokumentenpauschale ist geeignet, die im Durchschnitt sämtlichen Gerichtsvollziehern im Geltungsbereich entstandenen Kosten im Kalenderjahr zu decken.
Die 5. Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).
2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.
3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.
4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.
5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 6 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen; die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage.
1) Im Rahmen des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen, wie der beantragte Linienverkehr künftig finanziert wird.
2) Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, ob Verkehrsleistungen im personenbeförderungsrechtlichen Sinne eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbracht werden.
3) Im Verhältnis zwischen Genehmigungsinhaber und Betriebsführer kann sich nur der Genehmigungsinhaber auf den Bestandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen.
1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss").
2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben.
1. Zur Gemeinschaftswidrigkeit einer Satzungsgebühr für fleischbakteriologische Untersuchungen von Rindern (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 30.5.2002, DVBl. 2002, 1108).
2. Zur Abgrenzung von Teil- und Gesamtnichtigkeit von Satzungsregelungen, hier: Die Nichtigkeit der unter 1. genannten Gebühr wirkt sich wesentlich auf die Kalkulationsgrundlagen einer Gebührenregelung für allgemeine Fleischuntersuchungen aus.
1. Der Begriff des Kalkulationszeitraums i. S. des § 5 Abs. 2c KAG LSA ist identisch mit demjenigen i. S. des § 5 Abs. 2b KAG LSA. Er wird durch den kommunalen Abgabengläubiger festgelegt.
2. Aus der (bis zum sog. Investitionserleichterungsgesetz von 2003 geltenden) Fassung der 1. Va-riante des § 5 Abs. 2c KAG LSA (Kostenüberdeckung innerhalb eines Jahres) lässt sich für die 2. Variante (Kostenunterdeckung) nicht der "Umkehrschluss" ziehen, dass der Zeitraum für die Kostenunterdeckung volle drei Jahre beträgt.
3. Überlässt es die Kommune einem Dritten, die Gebührenbescheide zu erstellen, so dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur in die Kalkulation eingestellt werden, wenn die Leistung durch Dritte in der Satzung geregelt ist.
Die Satzung muss zur Abgabenverwaltung ermächtigen; dass sie die Abfallentsorgung durch Dritte zulässt, reicht nicht aus.
4. Fehler der Gebührenkalkulation oder deren Fehlen führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Ge-bührensatzes. Ob die Gerichte den Gebührensatz im Ergebnis allein deshalb halten" können, weil Unterlagen eingereicht worden sind, welche einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA (Kostenüberschreitungsverbot) nicht erkennen lassen, bleibt offen.
5. Eine spätere "Heilung" (im gerichtlichen Verfahren) dürfte sich jedenfalls nur dadurch herbeiführen lassen, wenn sich die Gebührensatzobergrenze als nicht überschritten erweist u n d der Kreistag auf dieser Grundlage nachträglich sein Ermessen ausübt, ob er die volle mögliche Gebühr erheben will (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, 2. Halbsatz; § 5 Abs. 3 Satz 3 KAG LSA).
Ist von vornherein bei Fremdenverkehrseinrichtungen einer Fremdenverkehrsgemeinde eine volle Kostendeckung nicht angestrebt (oder nicht möglich), so ist eine überschlägige Berechnung des Beitrags ausreichend, aus der sich ergibt, dass lediglich beitragsfähige Kosten eingestellt sind und das Verbot einer Doppelfinanzierung der Einrichtungen über Gebühren und Beiträge beachtet ist.
1. Für die Einordnung der Gewährung einer Umweltinformation durch eine Gemeinde als Selbstverwaltungs- oder Weisungsaufgabe ist der Gegenstand der Umweltinformation maßgebend.
2. Art. 5 Umweltinformationsrichtlinie steht einer Berücksichtigung von Personalkosten bei der Bemessung der Gebühr für eine Umweltinformation grundsätzlich nicht entgegen.
Ob die gewährten gesetzlichen Gebühren für den Ausfall der Arbeitskraft des Rechtsanwaltes im Hinblick auf die weiterlaufenden Kanzleikosten ein Äquivalent darstellen und ob die gesetzlichen Gebühren eine kostendeckende Arbeit ermöglichen, ist bei der Bewilligung der Pauschvergütung nicht zu berücksichtigen.
Art. 5 der Umweltinformationsrichtlinie schließt nicht aus, daß für die Erteilung von Umweltinformationen, die der Antragsteller wirtschaftlich nutzen will, eine kostendeckende Gebühr erhoben wird.
Urteil des 7. Senats vom 27. März 2000 - BVerwG 7 C 25.98 -
I. VG Schleswig vom 31.10.1996 - Az.: VG 6 A 457/94 -
II. OVG Schleswig vom 05.05.1998 - Az.: OVG 4 L 21/97 -