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Kostendämpfungspauschale

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 K 67/07.KO vom 23.05.2008

Rechtsgebiete:GG, LBG, LBVAnpG 2007/2008, BVO
Schlagworte:Alimentation, Alimentationsgrundsatz, Alimentationsprinzip, Amtsangemessenheit, Beamter, Beihilfe, Beihilfen, Beihilfenverordnung, Besoldung, Bezüge, Dienstherr, Eigenbeteiligung, Familie, Feststellungsklage, Früherkennungsuntersuchung, Fürsorge, Fürsorgepflicht, Gesetzgeber, Gestaltungsspielraum, Gleichheitssatz, Gleichheitsgebot, Kostendämpfung, Kostendämpfungspauschale, Nettobesoldung, Nettobezüge, Normenklarheit, Pauschale, Rechtssicherheit, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot, Selbstbehalt, Untersuchung, Vertrauen, Vertrauensschutz, Vorsorgeuntersuchung
Stichwort:Kostendämpfungspauschale
Leitsatz:1. Die vom Landesgesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale des Art. 13 LBVAnpG 2007/2008 erfüllt zwar die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung, sie verletzt das verfassungs-rechtliche Rückwirkungsverbot jedoch nicht.

2. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die pauschale Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten muss der Beamte mit der Feststellungsklage auf amtsangemessene Besoldung geltend machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 K 67/07.KO



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 36.02 vom 03.07.2003

Rechtsgebiete:GG, NBG
Schlagworte:Alimentation, Beihilfe, Beihilfestandard, Eigenbeteiligung, Eigenvorsorge, Fürsorge, Gleichbehandlung, Kostendämpfungspauschale, Rückwirkungsverbot, Sockelbetrag, Typisierung, Vertrauensschutz.
Stichwort:Kostendämpfungspauschale
Leitsatz:Die Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sicher zu stellen, ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht verletzt, wenn der Bedienstete einen Sockelbetrag seiner Aufwendungen in Krankheitsfällen, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, selbst tragen muss.

Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich der Kosten durch Beihilfe und Versicherungsleistungen möglich ist.

Eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beamte und Richter mit je nach Dienstalter geringeren Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbeitrag leisten müssen.

Das Rückwirkungsgebot ist nicht verletzt, wenn die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist, den Besoldungs- und Versorgungsempfänger in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Leistungen, Heil- und Hilfsmittel zu beeinflussen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 36.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 41.02 vom 03.07.2003

Rechtsgebiete:GG, NBG
Schlagworte:Alimentation, Beihilfe, Beihilfestandard, Eigenbeteiligung, Eigenvorsorge, Fürsorge, Gleichbehandlung, Kostendämpfungspauschale, Rückwirkungsverbot, Sockelbetrag, Typisierung, Vertrauensschutz
Stichwort:Kostendämpfungspauschale
Leitsatz:Die Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sicherzustellen, ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht verletzt, wenn der Bedienstete einen Sockelbetrag seiner Aufwendungen in Krankheitsfällen, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, selbst tragen muss.

Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich der Kosten durch Beihilfe und Versicherungsleistungen möglich ist.

Eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beamte und Richter mit je nach Dienstalter geringeren Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbeitrag leisten müssen.

Das Rückwirkungsgebot ist nicht verletzt, wenn die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist, den Besoldungs- und Versorgungsempfänger in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Leistungen, Heil- und Hilfsmittel zu beeinflussen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 36.02 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 41.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 24.02 vom 03.07.2003

Rechtsgebiete:NBG, GG
Schlagworte:Alimentation, Beihilfe, Beihilfestandard, Eigenbeteiligung, Eigenvorsorge, Fürsorge, Gleichbehandlung, Kostendämpfungspauschale, Typisierung
Stichwort:Kostendämpfungspauschale
Leitsatz:Die Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation des Beamten sicherzustellen, ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht verletzt, wenn der Beamte einen Sockelbetrag seiner Aufwendungen in Krankheitsfällen, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, selbst tragen muss.

Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich der Kosten durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen möglich ist.

Eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beamte mit je nach Dienstalter geringeren Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbetrag leisten müssen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 24.02


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