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Kostenbeteiligung des Gläubigers bei Ordnungsmittelanträgen

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 W 168/04 vom 05.04.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kostenbeteiligung des Gläubigers bei Ordnungsmittelanträgen
Stichwort:Kostenbeteiligung des Gläubigers bei Ordnungsmittelanträgen
Leitsatz:Ein erstinstanzlich unbeziffert gestellter Ordnungsgeldantrag ist jedenfalls dann mit einer entsprechenden Kostenquote teilweise zurückzuweisen, wenn das vom Gericht festgesetzte Ordnungsgeld wesentlich unter einer vom Gläubiger genannten Mindestsumme bleibt und ausdrücklich die Verhängung eines "empfindlichen" Ordnungsgeldes beantragt worden ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 W 168/04




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