Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren fällt die volle Verfahrensgebühr an, wenn die Hauptsache durch Vergleich erledigt wird und über die Kosten durch Beschluss nach § 91 a ZPO entschieden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und auf die Gründe des Beschlusses verzichten.
Eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG unzulässig (hier: Beurteilung der Frage zum Wegfall des Feststellungsinteresses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung].
Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.
1. Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.
2. Ist die (vertragsgemäße) Nutzung von Lichtbildern in einer konkreten Verwendungsform (Papierausdruck) bereits vergütet worden, so bemisst sich der Schadensersatz im Falle der darüber hinausgehenden Nutzung in einer nicht gestatteten Verwendungsform (digitalisierte Online-Nutzung) danach, welchen Mehrbetrag die vertragsschließenden Parteien für den konkreten Umfang dieser Nutzung vereinbart hätten, wenn sie diese bei Vertragsschluss mit berücksichtigt hätten.
3. Der auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte, nicht verallgemeinerte Unterlassungsantrag kann unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf sonstige, von diesem Antrag nicht erfasste weitere Verletzungsfälle rechtfertigen.
Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung beginnt die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde (§§ 68 I, 3, 63 III, 2 GKG) mit der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.
1. Gegenüber einem die Instanz abschließenden und rechtskräftig gewordenen Beschluss (hier: Kostenbeschluss nach Berufungsrücknahme, § 516 III ZPO) ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig.
2. Eine rechtskraftdurchbrechende Anfechtung ist in solchen Fällen nur nach Maßgabe der auf einen Verstoß nach Art. 103 I GG abstellenden Gehörsrüge nach § 321 a ZPO eröffnet. Ob diese Anfechtungsmöglichkeit für Fälle anderer schwerwiegender grundrechtsverletzender Verfahrensverstöße analogiefähig ist, kann mangels entsprechender Rüge hier offen bleiben.
Hat der Kläger nach teilweiser Erfüllung seiner Forderung die Klage (teilweise) zurückgenommen, - statt sie richtigerweise insoweit für erledigt zu erklären -, so hat er entsprechend der Quote für diesen Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf § 91a ZPO keine Anwendung findet.
Allein aus dem Umstand, dass der Verletzte während der Berufungsinstanz im einstweiligen Verfügungsverfahren Hauptsacheklage einreicht, ergibt sich noch nicht, dass die Klage rechtsmissbräuchlich ist.
Für die Frage, unter welchen Umständen ein Eigentümerbeschluss, mit welchem die Zahlung der Werklohnforderung eines für die Gemeinschaft tätig gewordenen Werkunternehmers beschlossen worden ist, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, können die zur Frage der Ordnungsmäßigkeit einer Verwalterentlastung entwickelten Rechtsgedanken entsprechend herangezogen werden. Ein Eigentümerbeschluss, durch den die Zahlung einer Werklohnforderung eines für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewordenen Werkunternehmers ohne Formulierung eines Vorbehalts und vor Abnahme bestimmt wird, entspricht jedenfalls dann nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn erkennbar in Betracht kommt, dass dem Werkunternehmer die geforderte Vergütung nicht oder nicht in der verlangten Höhe zusteht und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, gleichwohl Zahlung zu leisten.
Einen rechtzeitig eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag in eine sofortige Beschwerde gegen die unterlassene Auslagenentscheidung umzudeuten, kommt nicht in Betracht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 - 3 Ws 631/06 - und vom 26. Februar 2004 - 5 Ws 696/03 - ), wonach der Kostenfestsetzungsantrag lediglich in eine sofortige Beschwerde gegen die fehlerhafte Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann, wenn der Antragsteller in irgendeiner Weise zugleich die Kostengrundentscheidung beanstandet hat. Als Rechtsmittel kann eine Erklärung lediglich dann ausgelegt werden, wenn aus ihr ein Anfechtungswille hervorgeht. § 300 StPO bietet keine Handhabe dafür, einen Rechtsanwalt, der übersehen oder verkannt hat, dass die Einlegung eines Rechtsmittels geboten war, aus Billigkeitsgründen von den Folgen dieses Versäumnisses freizustellen.
§ 58 Abs. 3 RVG ist - wie zuvor § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO - dahingehend auszulegen, dass Vorschüsse auf in der gleichen Instanz entstandene Gebühren anzurechnen sind. Deshalb sind Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger - auch vor seiner Bestellung - im Ermittlungsverfahren erhalten hat, gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf die Pflichtverteidigergebühren für den ersten Rechtszug anzurechnen.
1. Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ verlangt für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde. Die Art der Zustellung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Urteilsstaates, insbesondere nach den von diesem Staat geschlossenen Staatsverträgen.
2. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsabkommens (HZÜ) ist eine vereinfachte Zustellung (Übersendung unmittelbar durch die Post an im Ausland befindliche Personen - nur vorgesehen, wenn der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat. Dies hat die Bundesrepublik durch § 6 Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen getan. Es ist eine förmliche Zustellung mit Übersetzung oder die formlose Übergabe bei Annahmebereitschaft des Empfängers erforderlich.
3. Von einer Annahmebereitschaft kann nicht ausgegangen werden, wenn der Empfänger das dänische Gericht um Übersendung der Urkunde in deutscher Sprache bittet. Dies stellt einen wirksamen Vorbehalt dar. Der Widerspruch muss nicht sofort bei Zustellung erklärt werden. Die Zustellung der Entscheidung soll nur gewährleisten, dass die Gegenpartei von dem Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit hat, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (in Anknüpfung an BGH NJW 2007, 775, 778; OLG Düsseldorf IPrax 2005, 148 f.; BGFH IPrax 2003, 351).
4. Eine zunächst fehlende Zustellung kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten.
5. Zum Umfang der Überprüfung des Inhalts einer zu vollstreckenden Entscheidung.
Auch für ein Abmahnschreiben im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Zugang des vollen Beweises bedarf und dafür der Beweis der Absendung nicht ausreicht. Die Vorlage des Sendeberichts des eigenen Fax-Gerätes genügt für die Beweisführung nicht, insoweit gilt kein Anscheinsbeweis für den Zugang der per Fax versandten Schrift.
1. Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.
2. Die der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen.
3. § 9 I VerbrKrG ist für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vorschrift Vertretungsfragen noch steht sie systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
4. Die §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen augestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an.
5. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde.
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gebäude mit einer Aussichtsmöglichkeit ("Aussichtsturm") wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung im Außenbereich privilegiert zulässig ist.
1. Werden durch Maßnahmen des Arbeitskampfs Gemeinwohlbelange ernsthaft gefährdet (Beeinträchtigung der Notfallversorgung durch Streik beim Blutspendendienst), so können bei Fehlen einer Vereinbarung der Kampfparteien im Wege einer einstweiligen Verfügung streikbeschränkende Maßnahmen in Form einer gerichtlich angeordneten Notstandsregelung getroffen werden.
2. Als Gegenstand der gerichtlich verfügten Notstandsregelung kommt neben einer zeitlichen und/oder quantitativen Streikbeschränkung (Verbot des Vollstreiks) das Gebot an den bestreikten Arbeitgeber in Betracht, die unter dem Schutz der Notstandsregelung fortgeführte Produktion ausschließlich zur Notfallversorgung zu verwenden.
3. Um die Einhaltung des an den Arbeitgeber als Verfügungskläger und Vollstreckungsgläubiger gerichteten Gebots zu gewährleisten, kann die Vollziehung der gerichtlich angeordneten Streikbeschränkung davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger - ähnlich den Regeln der Sicherheitsleistung - die Einhaltung des an ihn gerichteten Gebots durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht.
Die Kosten des Rechtsstreits sind im Zweifel gegeneinander aufzuheben, wenn der Kläger aufgrund einer durch einen außergerichtlichen Vergleich begründeten Verpflichtung die Klage zurückgenommen hat und eine abweichende Kostenregelung weder getroffen wurde noch durch Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs zu ermitteln ist.
Die gemäß § 59k Abs. 1 S. 1 BRAO geforderte Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" ist auch in der gebräuchlicheren Form "Rechtsanwalts GmbH" zulässig.
Ist die Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ausgeschlossen, bewirkt auch ein vom Rechtsbeschwerdeführer erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Erhebt von zwei Antragstellern und Mitgläubigern des selbstständigen Beweisverfahrens nach Fristsetzung zur Klagerhebung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO nur einer die angeordnete Klage - wenn auch zugleich aus abgetretenem Recht des anderen -, ist eine Teilkostenentscheidung zu Lasten des untätigen Antragstellers gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.
Der Streitwert für die Klage aus einem Grundstückskaufvertrag auf Beseitigung einer Grunddienstbarkeit, die ein Wegerecht sichert, bemisst sich weder nach einem Bruchteil des Kaufpreises noch nach dem Bodenwert der Fläche, für die das Wegerecht in Anspruch genommen wird; vielmehr wird der Gegenstandswert nach §§ 7 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt.
Der Rechtsgedanke des § 96 ZPO gebietet, im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage die Beweisaufnahmekosten, die allein durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, ausschließlich dem Kläger aufzuerlegen.
Erklärt ein Antragsteller, das von ihm eingeleitete Beweissicherungsverfahren nicht weiter betreiben zu wollen, weil er sich außerstande sieht, die Kosten für den Sachverständigen vorzuschießen, fallen ihm die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zur Last, soweit zu diesem Zeitpunkt ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist.
Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.
1. Ein Insolvenzverwalter, der den Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit wegen fehlenden Beschäftigungsbedarfs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt, muss hierbei billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB beachten.
2. Die Anordnung der Freistellung ist unbillig, wenn der Insolvenzverwalter nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um das Arbeitsverhältnis zum schnellstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.
3. Die Anordnung der Freistellung ist auch dann unbillig, wenn der Insolvenzverwalter die Freistellung damit begründet, der Arbeitnehmer - Betriebsratsvorsitzender - habe ohnehin kaum noch Arbeiten für den Betrieb verrichtet. In diesem Fall wäre die Frage der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit zu Lasten des Betriebsratsmitglieds auf die insolvenzrechtliche Freistellung verlagert.
4. Hat der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer freigestellt, scheitert eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschäftigungsanspruch eingeklagt wird, im Hinblick auf den Verbrauch des Arbeitslosengeldanspruches in der Regel nicht am Verfügungsgrund.
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Ablauf einer Frist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt eine formgerechte Fristsetzung und deren Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO voraus.
Nach § 10 Abs.4 LBG NW erlischt ein Arbeitsverhältnis mit der Ernennung zur Beamtin. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine bisherige Regierungsangestellte beim Studienseminar unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im staatlichen Schuldienst antritt. Die Regierungsangestellte kann wegen der gesetzlich bestimmten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, dass ihr in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs.2 BAT für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gewährt wird.
1. Das an eine Verurteilung wegen Patentverletzung anschließende Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO ist Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 1 PatG., denn die im Erkenntnisverfahren anerkannte Notwendigkeit einer besonderen Sachkunde der Parteivertreter setzt sich regelmäßig im Vollstreckungsverfahren fort. Die obsiegende Partei kann daher auch die im Ordnungsmittelverfahren durch die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallenen Kosten in der von § 143 Abs. 3 PatG (vormals § 143 Abs. 5 PatG) bestimmten Höhe vom Gegner ersetzt verlangen.
2. Werden im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO mehrere unterschiedliche Verstöße gegen das gerichtliche Verbot gerügt, fallen die Rechts- und Patentanwaltsgebühren nach § 57 Abs. 1 BRAGO nicht einmal aus dem Gesamtstreitwert an, sondern jeweils aus dem Streitwert der einzelnen beanstandeten Verstöße.