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Kostenbescheid

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 E 856/09 vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:GKG, VwGO
Schlagworte:Erinnerung, Erstattungsfähigkeit, Informationsreise, Kostenfestsetzung, Kostenminimierung, Parteikosten, Privatgutachten, Recherchekosten, Vorlage des Gutachtens
Stichwort:Kostenbescheid
Leitsatz:1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde auch dann in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, wenn der Berichterstatter bzw. Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständig war.

2. Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur eine Informationsreise in jeder Instanz; die Erstattungsfähigkeit weiterer Informationsreisen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.

3. Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 E 856/09



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 364/08 vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:SächsStrG, BGB
Schlagworte:Abschleppkosten, Rückübereignung, Kostenschuldner
Stichwort:Kostenbescheid
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 A 364/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 268/09 vom 09.06.2009

Rechtsgebiete:SächsBO, SächsPolG
Schlagworte:Sicherungsanordnung, Eigentumsverzicht, Zustandshaftung, Verhaltenshaftung
Stichwort:Kostenbescheid
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 B 268/09

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 11 A 3502/06 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:StrWG NRW, KrW-/AbfG
Stichwort:Kostenbescheid
Leitsatz:Ein Grundstück unter einer Brücke, die Teil einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW ist, kann als Nebenanlage zur Straße gehören. Um eine Nebenanlage handelt es sich jedenfalls dann, wenn die Fläche in besonderer Weise für die regelmäßige Überprüfung der Verkehrssicherheit des Brückenbauwerks angelegt ist.

Was Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 StrWG NRW ist, richtet sich nach dem Abfallbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW räumt dem Träger der Straßenbaulast kein Ermessen hinsichtlich der Heranziehung zum Kostenersatz ein.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 11 A 3502/06


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