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Kostenberechnung bei Euroumstellung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 138/04 vom 27.05.2004

1) Zur Berechnung des Geschäftswertes einer Anmeldung zum Handelsregister, die eine Euroumstellung des Stammkapitals sowie weitere Satzungsänderungen betrifft.

2) Bei einer der Entwurfsanfertigung in den Amtsräumen des Notars nachfolgenden auswärtigen Unterschriftsbeglaubigung ist die Zusatzgebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO nur nach der Gebühr gem. § 45 Abs. 1 KostO zu bemessen.

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