1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 -1 BvR 358/02-) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die Kostenberechnung bei seiner Entscheidung über eine Notarkostenbeschwerde selbst vorzunehmen, gilt dann nicht, wenn es für die Bestimmung des neuen Geschäftswertes weiterer Ermittlungen bedarf und diese effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.
3. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 KostO gilt für den (generellen oder speziellen) Ehevertrag im Sinn der §§ 1408 ff. BGB, nicht den funktional erweiterten Ehevertrag.
4. Wird statt der bisherigen Zugewinngemeinschaft Gütertrennung in einer notariellen Urkunde vereinbart und eine Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns, handelt es sich um gegenstandsgleiche Erklärungen im Sinn von § 44 Abs. 1 KostO. Die in derselben Urkunde enthaltenen Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Unterhalt im Fall von Scheidung/Getrenntleben sind gegenstandsverschieden nach § 44 Abs. 2 a KostO.