JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kostenbegriff
| Rechtsgebiete: | SächsKAG, VwGO |
| Schlagworte: | Abwasserabgabe, Bürgermeisterkanal, Teilortkanalisation, Kostenunterdeckung, Kostenunterdeckungsausgleich, Kostenbegriff, Gebührenkalkulation, Kalkulationsfehler, Bemessungszeitraum, Periodengerechtigkeit, Kostendeckung, Äquivalenzprinzip, Typengerechtigkeit, Missverhältnis |
| Stichwort: | Kostenbegriff |
| Leitsatz: | Eine Neukalkulation und Änderung der Gebührenhöhe darf unter Umständen auch dann stattfinden, wenn frühere Bemessungszeiträume noch nicht abgelaufen sind. Beim Ausgleich ungewollter Kostenunterdeckung ist das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des früheren Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen. Ein Kostenunterdeckungsausgleich ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die Anzahl der gebührenfähigen Menge im Vergleich zum früheren Bemessungszeitraum verringert hat. Erst dann, wenn das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt wird, überschreitet der Satzungsgeber durch den nach § 10 Abs. 2 SächsKAG grundsätzlich möglichen Kostenunterdeckungsausgleich das ihm zustehende Ermessen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 32/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBodSchG, LGebG, GebVO i.F.m. GebVerz |
| Schlagworte: | Amtshandlung, Verwaltungsgebühr, behördeninterner Vorgang, individuelle Zurechenbarkeit, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Gebührenerhebungspflicht, rechtsstaatliche Bestimmtheit, Doppelbelastung, Sperrwirkung, Kostenbegriff, sachliche Gebührenfreiheit |
| Stichwort: | Kostenbegriff |
| Leitsatz: | 1. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (hier: Sanierungsvertrag gem. § 13 Abs. 4 BBodSchG) zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Zustandsstörers hinzielt, ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG und stellt nicht lediglich das gebührenfreie Führen eines "Gesprächs" dar. Keine Amtshandlung ist indes die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die Besprechung. 2. Die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG steht der Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes nicht entgegen, die der Deckung des Personal- und Sachaufwands für die Teilnahme eines Bediensteten an der oben genannten Besprechung dient. 3. Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bewältigung einer Altlastenproblematik ist in erster Linie von dem privaten Interesse des Zustandsstörers geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt zu vermeiden. Diese Interessenlage rechtfertigt keine sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG. 4. Bei der Ermittlung des Personalkostenaufwands für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an oben genannten Gesprächen kann auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückgegriffen werden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2488/03 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG, LSA-AbfG |
| Schlagworte: | Abfallentsorgung, Deponie, Betriebsphase, Stilllegung, Verfüllung, Restlaufzeit, Abfallgebühr, Kalkulation, Kosten, erforderliche, Kostendeckungsprinzip, Kostenüberschreitungsverbot, Kostenbegriff, Rücklage, Nachsorge, Kalkulationszeitraum, Periode, Kostenüberdeckung, erhebliche, Periodenbezogenheit, Leistungsbezogenheit, Äquivalenz, Werteverzehr, Betriebsbedingtheit, Deponie : Stilllegung, Gesetzesänderung, rückwirkende, Rechtsänderung, rückwirkende, Rückwirkung |
| Stichwort: | Kostenbegriff |
| Leitsatz: | 1. Wegen des Kostenüberschreitungsverbots des Kommunalabgabenrechts sind nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten der Einrichtung gebührenpflichtig. 2. Der Kostenbegriff des Gebührenrechts nach dem Kommunalabgabengesetz wird durch das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erweitert, indem die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. 3. Bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes 2003 durften nur solche Kosten der Nachsorge eingestellt werden, die - "leistungsbezogen" - für eine noch im Betrieb befindliche Deponie entstehen (betriebsbedingte Kosten). 4. Die Rechtsänderung durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz 2003 enthält keine Rückwirkung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 274/03 | |
| Rechtsgebiete: | NKAG, Nds Zweckverbandsgesetz |
| Schlagworte: | Abschreibungserlöse: Zinsvorteile, Gebührenkalkulation: Fremdleistungen, Kosten: Inanspruchnahme durch Dritte, Kostenbegriff, betriebswirtschaftlicher |
| Stichwort: | Kostenbegriff |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Abwasserbeseitigungssystem auch von Dritten (hier der Nachbargemeinde) in Anspruch genommen, so müssen hierfür in die Gebührenkalkulation nur die anteiligen Kosten für die in Anspruch genommenen Anlageteile eingestellt werden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen müssen dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden, soweit sich die Abschreibungen auf beitragsfinanzierte Anlageteile beziehen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 9 LB 390/02 | |
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