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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 36/06 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:KAG SH
Schlagworte:Abwassergebühr, Grenzkosten, Kostenaufteilung, Mitbenutzung, Personalkosten, Überdemensionierung, Verwaltungsleitung
Stichwort:Kostenaufteilung
Leitsatz:1. Gebührenfähig nach § 6 Abs. 2 KAG sind nicht nur die anteiligen Kosten der Kern- oder Querschnittsämter, sondern auch die Kosten der Verwaltungsleitung, soweit sie durch eine einrichtungs- und leistungsbezogene Tätigkeit begründet sind.

2. Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfolgt, können auch gesicherte Erfahrungswerte zugrunde gelegt und Ansätze der KGSt herangezogen werden.

3. Wird eine Abwasserbeseitigungsanlage auch von Dritten (Nachbargemeinden) in Anspruch genommen, sind die dadurch verursachten Zusatzkosten auszusondern. Dabei ist eine Grenzkostenbetrachtung zulässig.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 36/06



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 34/06 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:KAG SH
Schlagworte:Abwassergebühr, Kostenaufteilung, Mischkanalisation, Niederschlagswassergebühr, Personalkosten, Verwaltungsleitung
Stichwort:Kostenaufteilung
Leitsatz:1. Gebührenfähig nach § 6 Abs. 2 KAG sind nicht nur die anteiligen Kosten der Kern- oder Querschnittsämter, sondern auch die Kosten der Verwaltungsleitung, soweit sie durch eine einrichtungs- und leistungsbezogene Tätigkeit begründet sind.

2. Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich gleisteten Arbeitszeit erfolgt, können auch gesicherte Erfahrungswerte zugrunde gelegt und Ansätze der KGSt herangezogen werden.

3. Bei einer Mischkanalisation, die außer Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den Anliegergrundstücken auch das Straßenoberflächenwasser ableitet, kann die technisch als eine Anlage erstellte Entwässerung bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten zunächst als Einheit behandelt und erst im Rahmen der Verteilung der Kosten nach rechtlich getrennten Einrichtungen unterschieden werden, wenn gewährleistet ist, dass Kosten, die auf die Einrichtung Straßenentwässerung entfallen, nicht den Benutzern der gebührenpflichtigen Einrichtung angelastet werden (Abgrenzung zu 2 L 9/00, Urt. v. 17.1.2001):
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 34/06


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