Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch nach der Neuregelung des § 67 Abs. 4 VwGO nicht dem Vertretungszwang.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gem. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kommt in entsprechender Anwendung des Maßstabes aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Frage, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen und damit ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist, oder - bei offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zu Folge hätte.
Wenn bei einer objektiven Klagehäufung der Kläger seine Klage nur bezüglich einzelner Streitgegenstände zurücknimmt und das Klageverfahren zumindest hinsichtlich eines Streitgegenstands weiter betreibt, kann er sich nicht auf den Ermäßigungstatbestand der Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG berufen.
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 KV, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, wird mit Eingang der Klageschrift bei Gericht und ohne Rücksicht darauf fällig, ob die Klageschrift mangels Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Partei wirksam ist oder nicht. Eine Rückzahlung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung gem. § 21 GKG getroffen worden ist.
1. Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenfestsetzungserinnerung hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu befinden; § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG findet keine Anwendung.
2. Auch im Hochschulkapazitätsverfahren ist die beklagte Universität grundsätzlich berechtigt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (ständige Rechtsprechung).
Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffend die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz - ist die weitere Beschwerde (für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nach § 9 Abs. 2 BRAGO) in Wohnungseigentumssachen nur bei Zulassung durch das Landgericht zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).
Das Landgericht hat das ihm bei der Zulassung der weiteren Beschwerde zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es bei einer auf der Würdigung von Tatsachen beruhenden Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung angenommen hat. Allein das Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwingt nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Nach § 17 Abs. 2 KostO verjähren Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Enstantande ist der Rückforderungsanspruch nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung bereits mit der Zahlung der unberechtigt angeforderten Kosten und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes.