1.) Zu den Voraussetzungen einer Hangsanierung im Wege der sofortigen Ersatzvornahme nach einem Hangbruch.
2.) Die Kosten für eine im Wege der sofortigen Ersatzvornahme durchgeführte Hangsanierung nebst Sanierungsplanung dürfen den nach § 54 Abs. 2 LBauO Verantwortlichen auferlegt werden, wenn der Hangrutsch durch Bauarbeiten auf dem Grundstück ausgelöst wurde.
Auch eine mit der Sachentscheidung verbundene (sog. unselbständige) Kostenentscheidung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221).