Wird in einem Scheidungsverbundverfahren Rechtsmittel wegen einer Folgesache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingelegt und dieses Rechtsmittel später zurückgenommen, so richtet sich die Kostenentscheidung weder nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach § 93 a Abs. 1 ZPO, sondern es ist § 515 Abs. 3 ZPO (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung - jetzt § 516 Abs. 3 ZPO) entsprechend anzuwenden.