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Kosten-Nutzen-Analyse

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 15.03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:AEG, BImSchG, VwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Abwägungsspielraum, Alternativenvergleich, Auswahlentscheidung, besonders überwachtes Gleis, Betriebserschwernisse, Einwendungsausschluss, Erschütterungsschutz, Gesundheitsgefährdung, Grobprüfung, Holzschwellen, Kosten-Nutzen-Analyse, Lärmschutzkonzept, Lärmschutzmaßnahme, Nahverkehrsstrecke, Planfeststellung, Schallschutz-Mittelwand, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Vorbelastung, Vorrang aktiven Schallschutzes.
Stichwort:Kosten-Nutzen-Analyse
Leitsatz:1. Die Darlegungsanforderungen an Einwendungen im Planfeststellungsverfahren müssen sich an den Möglichkeiten betroffener Laien orientieren. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand voraussetzen, können von einem Einwender regelmäßig nicht erwartet werden.

2. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schallschutzmaßnahmen ist Bestandteil der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die Planfeststellungsbehörde über einen begrenzten Abwägungsspielraum verfügt.

3. Ein Vergleich alternativer Lärmschutzkonzepte hat sich primär an der jeweiligen Schutzwirkung für die durch unzumutbare Lärmeinwirkungen Betroffenen und allenfalls sekundär an dem jeweiligen Schutz der gesamten Umgebungsbebauung zu orientieren.

4. Der Einbau von Holzschwellen in eine Bahnstrecke ist keine Lärmschutzmaßnahme, die im Rahmen der Auswahl zwischen verschiedenen Lärmschutzkonzepten berücksichtigt werden müsste.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 15.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 69.02 vom 24.09.2003

Rechtsgebiete:VwVfG, AEG, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BauO Bln. 1958
Schlagworte:Anhalter Bahn, Planfeststellung, Änderung eines Schienenwegs, Feintrassierung, Flächenbewirtschaftung, Freihaltebelang, Vorratsplanung, Variantenauswahl, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Lärmschutzkonzept, Schallschutzwand für Hochhäuser, Kosten-Nutzen-Analyse, Sprungkosten, Erschütterungsschutz, Berliner Baunutzungsplan, Bebauungsplan, Gebietsausweisung, Funktionslosigkeit, Mischgebiet, Abwägungsgebot, Problembewältigung, Entscheidungsvorbehalt
Stichwort:Kosten-Nutzen-Analyse
Leitsatz:1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.

2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 69.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 54.96 vom 05.11.1997

Rechtsgebiete:Bundesschienenwegeausbaugesetz, AEG, VerkPBG, VwVfG, BHO, BayEG
Schlagworte:Planfeststellung, Eisenbahnneubaustrecke Ebenfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt Staffelstein, Planrechtfertigung, gesetzliche Bedarfsfeststellung, Überprüfung gesetzlicher Bedarfsfeststellungen, Kosten-Nutzen-Analyse, Abwägungskontrolle, Existenzbedrohung für landwirtschaftlichen Betrieb, Grundsatz der Konfliktbewältigung, Verlagerung der Konfliktbewältigung auf nachfolgendes Enteignungsverfahren.
Stichwort:Kosten-Nutzen-Analyse
Leitsatz:Leitsatz:

Entscheidet die Planfeststellungsbehörde mit dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, daß die bei der Realisierung des Projekts eintretende Bedrohung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes unvermeidlich und wegen vorrangiger anderer Interessen hinzunehmen ist, so kann die Regelung eines Ausgleichs für diesen Eingriff - insbesondere auch in bezug auf die Frage, ob eine Entschädigung in Land oder Geld zu erfolgen hat - einem sich anschließenden Enteignungsverfahren überlassen bleiben.

Urteil des 11. Senats vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 54.96


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