I. Nimmt die Klägerin ihre Klage vor deren Zustellung an die andere Partei zurück, steht der anderen Partei ein Antragsrecht gem. § 269 Abs. 4 ZPO bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Kostenantrag nicht zu, wenn der Anlass der Klage nicht i.S.d. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vor Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit weggefallen ist.
II. Die Ausnahmereglung des § 269 Abs. 3 S. 3, 2. HS ZPO setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Halbsatzes voraus, nämlich die Erledigung aus sachrechtlichen Gründen vor Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit. Hieran fehlt es, wenn die Klage durch ein Versehen doppelt erhoben wurde, die Klagepartei dies vor Zustellung erkannte, daraufhin die Klage zurücknahm und die andere Partei durch Zufall von der Klageerhebung und -rücknahme Kenntnis erlangte.