1. Wird ein Abwasserbeseitigungssystem auch von Dritten (hier der Nachbargemeinde) in Anspruch genommen, so müssen hierfür in die Gebührenkalkulation nur die anteiligen Kosten für die in Anspruch genommenen Anlageteile eingestellt werden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen müssen dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden, soweit sich die Abschreibungen auf beitragsfinanzierte Anlageteile beziehen.