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Kosten im Beschlußverfahren

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BAG – Beschluss, 1 ABR 13/98 vom 20.04.1999

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren
Stichwort:Kosten im Beschlußverfahren
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist ein konkreter Streitfall Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, die dem konkreten Streit zugrunde liegt, so kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlaß hinaus eine Entscheidung zu erlangen. Dies erfordert freilich einen Antrag, der (auch) die allgemeine Frage hinreichend deutlich vom Anlaßfall losgelöst umschreibt und zum Gegenstand des Verfahrens macht.

2. Im Beschlußverfahren ist kein Raum für eine Entscheidung über die Pflicht eines Beteiligten, anderen Beteiligten die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten (ständige Rechtsprechung). Das gilt auch im Fall der Verfahrensbeteiligung einer Gewerkschaft.

Aktenzeichen: 1 ABR 13/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. April 1999
- 1 ABR 13/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 14 BV 16747/97 -
Beschluß vom 13. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 7 TaBV 6/97 -
Beschluß vom 05. Februar 1998
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 13/98




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