Kosten, die aus der Erstellung einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung erwachsen, dienen auch nicht insoweit der Erfüllung der dem Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflicht, als diese die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für einen längeren Zeitraum einschließt und damit auch die Planung neuer Anlagen beinhalten kann. Vor-Planungskosten gehen nicht als Wert in die später betriebene Einrichtung in der Weise ein, dass sie sich entwerten und deshalb abgeschrieben werden können.