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HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2498/05 vom 08.11.2006

Rechtsgebiete:BBodSchG, HessVwKostG, HessVwVG, VwKostO
Schlagworte:Altlast, Amtshandlungen, Ersatzvornahme, Kosten (Gebühren und Auslagen), Sanierungsanordnung, Verjährung, Vollstreckung
Stichwort:Kosten (Gebühren und Auslagen)
Leitsatz:Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne des § 80 Abs. 1 HessVwVG sind auch solche Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind (bspw. Ersatzvornahmekosten).

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten zur Sanierung von Altlasten beträgt drei Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2498/05




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