1) Spricht das Amtsgericht nach Erledigung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme aus, daß der Betroffene die Kosten seiner einstweiligen Unterbringung selbst zu tragen hat (§ 38 Abs. 1 PsychKG a.F.), so fallt auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde dem Landgericht als Verfahrensgegenstand sowohl die Entscheidung darüber an, ob anstelle des Betroffenen der Gebietskörperschaft der antragstellenden Ordnungsbehörde (§ 38 Abs. 3 PsychKG a.F.) diese Kosten aufzuerlegen sind, als auch, ob diese Kosten von der Staatskasse zu übernehmen sind (§ 38 Abs. 2 PsychKG a.F.). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeantrag des Betroffenen lediglich auf eine Entscheidung nach Abs. 3 der Vorschrift abzielt.
2) In diesem Verfahren findet nur eine summarische Prüfung des Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen ohne weitere (nachträgliche) Sachverhaltsaufklärung statt.