Lässt sich nicht klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Bieter auszuschließen, geht diese Nichterweislichkeit jedenfalls dann nicht zu Lasten des Bieters, wenn sie im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegt.
Zur Auslegung eines schriftlichen Vertragsangebots im Verhandlungsverfahren.
Wer in der abschließenden Entscheidung unterliegt, hat die Kosten eines Eilverfahrens (hier: § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) dann nicht zu tragen, wenn der Eilantrag aus Gründen erfolglos geblieben ist, die ihm nicht zuzurechnen sind (z. B. Antragsrücknahme, unzulässiger Antrag).