Auch nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in der Regel nicht notwendig. Sie ist jedoch dann notwendig, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.
Beschluß des 8. Senats vom 15. März 1999 - BVerwG 8 B 225.98 -
I. VG Berlin vom 13.08.1998 - Az.: VG 22 A 135.97 -