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Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOELN – Beschluss, 2 Wx 14/09 vom 01.03.2009

Rechtsgebiete:KostO, UrhG
Schlagworte:Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG
Stichwort:Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG
Leitsatz:Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlaß der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.
Volltext: OLG-KOELN - Beschluss, 2 Wx 14/09




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