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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKosten der Ersatzvornahme 

Kosten der Ersatzvornahme

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 26/09 vom 14.04.2009

1. § 2 Abs. 2 PKH-VV ist sinngemäß auch auf Beteiligte anzuwenden, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (wie ThürLAG, Beschl. v. 11.01.2008 - 3 Ta 74/07 -, Juris; a. A.: OVG LSA, 3. Senat, Beschl. v. 27.06.2007 - 3 O 172/07 -, Juris).

2. Einer Partei, die vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Frist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beigefügt war.

3. Für eine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht.

4. Zur Heranziehung eines (nicht leistungsfähigen) Miteigentümers zu den Kosten einer Ersatzvornahme.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 186/07 vom 20.08.2008

Wird eine baurechtliche Beseitigungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt, so gehören die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des entstehenden Abbruchmaterials grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Einsatzvornahme.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 283/07 vom 12.03.2008

1. Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten noch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt daher weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 ThürVwZVG, § 8 ThürAGVwGO.

2. Die Aufforderung, einer Handlungsverfügung "unverzüglich" nachzukommen, dürfte im Rahmen der Androhung von Zwangsmitteln in der Verwaltungsvollstreckung keine hinreichend bestimmte Fristsetzung (hier: i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) sein.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 118/06 vom 21.11.2006

Veranlasst die nach § 8 Abs. 4 BestattG zuständige Behörde für den untätig gebliebenen vorrangig Bestattungspflichtigen die Feuerbestattung einer Leiche, so kann die Behörde zwar in der Regel unmittelbar die sofortige Einäscherung der Leiche in Auftrag geben. Sie darf aber vor Ablauf der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 BestattG nicht auch die Urne beisetzen lassen, ohne zuvor den vorrangig Bestattungspflichtigen hierzu durch Bescheid aufgefordert zu haben.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 122.05 vom 23.12.2005

Die nachträgliche Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid ist eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. VwGO/§ 39 VwVG Bbg, für die auf Grund landesgesetzlicher Regelung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (im Anschluss an OVG Bln, Beschluss vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 - NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107 zu § 187 Abs. 3 VwGO a.F./§ 4 AG VwGO)

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 227/04 vom 27.09.2004

Nichten und Neffen eines Verstorbenen gehören nicht zum Kreis der "nahen" Angehörigen, die in Niedersachsen gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen.

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