Zu den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind.
Aktenzeichen: 7 ABR 8/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 31. Mai 2000
- 7 ABR 8/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 5. Juni 1998
Reutlingen
- 1 BV 5/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 20. Januar 1999
Baden-Württemberg
- 2 TaBV 3/98 -