1. Die anlässlich einer Seminarteilnahme von Betriebsräten entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung können um ersparte Eigenaufwendungen der Teilnehmer gekürzt werden.
2. Die Kürzung kann nicht pauschaliert nach früheren Lohnsteuerrichtlinien mit einem Prozentsatz der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten erfolgen.
3. Statt dessen können die Werte der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt werden.
4. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb keine Reisekostenrichtlinien bestehen, die einen Verpflegungsmehraufwand regeln.