JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kosten der Anschlussberufung bei Unzulässigkeit der Berufung
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Unterzeichnung der Berufungsschrift durch nicht postulationsfähigen Urlaubsvertreter, unzureichende Einzelzuweisung zur Unterzeichnung der Berufungsschrift, Kosten der Anschlussberufung bei Unzulässigkeit der Berufung |
| Stichwort: | Kosten der Anschlussberufung bei Unzulässigkeit der Berufung |
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt, der gemäß § 53 Abs. 1, 2 BRAO zum Urlaubsvertreter bestellt ist, hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen. 2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten vor Urlaubsantritt mündlich die Anweisung erteilt hat, ihm die vorbereitete Berufungsschrift zur Unterzeichnung zuzufafxen, dies jedoch unterbleibt und die Berufungsschrift stattdessen einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vorgelegt wird. 3. Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Partei, die die Anschlussberufung eingelegt hat, in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, wenn sie sich einer von vorneherein unzulässigen Berufung angeschlossen hat und/oder die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128). In beiden Fällen sind die Kosten zu quoteln. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 28 U 133/03 | |
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