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Kosten der Anschlussberufung

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OLG-HAMM – Beschluss, 28 U 116/07 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kosten der Anschlussberufung, Rücknahme der Berufung, Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Stichwort:Kosten der Anschlussberufung
Leitsatz:Der Berufungskläger trägt die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung in der Regel auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird. BGHZ 80, 146 ff steht nicht entgegen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 28 U 116/07




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