1. Die ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag setzt voraus, dass seiner Entscheidung eine Kalkulation zugrunde liegt, die die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt. Sollen Rückstellungen gebildet werden, sind diese als solche in der Kalkulation auszuweisen. Fehler in der kalkulatorischen Ausweisung von Kosten führen nur zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, wenn sie sich auf die Gebührenhöhe auswirken.
2. Im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation sind ansatzfähig alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die voraussichtlich für die Wahrnehmung der Aufgabe der Abfallentsorgung getätigt werden. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum gewahrt hat.
3. Fremdleistungsentgelte im Sinne von § 12 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG können in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistungen erbringenden Dritten besteht und dessen Entgelt dem Erforderlichkeitsprinzip entspricht.
4. Der vom Erforderlichkeitsprinzip gesteckte Rahmen ist überschritten, wenn das Fremdleistungsentgelt außer Verhältnis zu den vom Dritten erbrachten Leistungen steht. Als erforderlich kann jedenfalls das Fremdleistungsentgelt angesehen werden, das preisrechtlichen Vorschriften entspricht.
1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Die Kosten eines dem Hauptprozess mit denselben Parteien vorangehenden selbstständigen Beweisverfahrens wirken als Nebenforderung des Hauptprozesses nicht streitwerterhöhend.
1. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz besteht auch dann, wenn lediglich eine Anscheinsgefahr bestand.
2. Ein Kläger handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Alarmierung der Feuerwehr durch die Verwendung eines mehrdeutigen Begriffes und die Beschreibung der Eigenschaft eines ge-fährlichen chemischen Stoffes den Anschein einer Gefahrensituation hervorgerufen hat.
1. Beauftragt der Personalrat einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, so kann dies vertretbar und sachlich gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass Schwierigkeiten aufweist, zu deren Beurteilung der betreffende Anwalt in besonderem Maße sach- und rechtskundig ist (im Anschluss an: BAG, Beschl. v. 16.10.1987 - 6 ARB 2/85 -).
2. Der Personalrat hat bei der Entscheidung über die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts den Nutzen abzuwägen mit den gegen die Beauftragung eines ortsfremden Anwalts sprechenden Belangen der Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans (vgl. § 7 LHO LSA), denen bei Mehrkosten verursachenden Entscheidungen des Personalrats in der Abwägung grundsätzlich ein bestimmendes Gewicht beizumessen ist. Anderes gilt indes dann, wenn die mit der Beauftragung des auswärtigen Anwalts verbundenen Mehrkosten im Verhältnis zu dem mit der Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts verbundenen Aufwand unter 10 v. H. liegen und damit im Verhältnis zu dem ohne weiteres zulässigen Aufwand als eher geringfügig angesehen werden dürfen.
Setzt die Vergabekammer die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer auf die sofortige Beschwerde der Kostenschuldnerin herab, so fehlt für eine dagegen gerichtete Beschwerde der obsiegenden Partei regelmäßig die erforderliche Beschwer.
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.
2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.
3. Die Höhe der notwenigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung und nicht nach JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert ist.
3. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen.
Bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils sind Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung zu berücksichtigen, die konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist.
Zur Beitragsfähigkeit der Kosten für einen höhengleich mit der Fahrbahn ausgeführten Gehweg mit einer Breite von nur 0,60 m.
Grundstücke, die von der ausgebauten Straße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von dieser Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, unterliegen nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
1. Nach Einlegung der Berufung darf ein Berufungsbeklagter seinen Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren mandatieren, auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt hat.
2. Der Erstattung der entstandenen Verfahrensgebühr steht nicht entgegen, dass die Berufung zurückgenommen wurde, bevor sich die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten in dem Berufungsverfahren bestellt hatten oder ansonsten nach außen in Erscheinung getreten waren.
3. Ein Stillhalteabkommen kommt nicht bereits dadurch zustande, dass die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten die Bitter der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers, sich zunächst nicht zu bestellen, nicht beantworten.
1. Es bedarf besonderer Rechtfertigung vor dem Gleichheitssatz, wenn die Gemeinde für ein Grundstück jeglichen Einzelhandel ausschließt, um einen halben Kilometer entfernt einen zentralen Versorgungsbereich etablieren zu können, für das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück aber die planungsrechtliche Grundlage zum Erhalt eines dort schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebes mit rund 2.800 m² Verkaufsfläche schafft und diesen dadurch verfestigt.
2. Es kann zum abwägungsbeachtlichen Material des Rates gehören, über die Kosten vollständig informiert zu sein, welche die Planverwirklichung voraussichtlich verursachen wird.
3. Die Gemeinde darf von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzen, wenn dies die Anlegung einer Straße ermöglichen soll, die derzeit noch nicht geplant werden kann, weil die Flächen teilweise noch von der Deutschen Bahn AG genutzt werden.
Bei Streitigkeiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Telekommunikationslinie wegen einer im Straßenraum neu herzustellenden "besonderen Anlage" entstehen (§ 56 Abs. 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 TKG 2004), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Anschluss an BGHZ 162, 78).
1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.
2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.
Eine Beteiligung des Beigeladenen am Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ist nicht gegeben, wenn er lediglich in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, ohne sich durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise einzubringen.
Ist aber infolgedessen keine - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung erkennbar und daher nicht feststellbar, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt, kommt seine kostenrechtliche Beteiligung im Nachprüfungsverfahren, sei es in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung, sei es durch eine ihm auferlegte Kostenhaftung nach §§ 91, 100 Abs.1 ZPO, nicht in Betracht. Allein auf bloße Informationsverschaffung gerichtete Tätigkeiten, wie Akteneinsichtnahme oder die sich auf die Rolle eines Zuhörers beschränkende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, genügen dafür nicht.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
Wird die Unterbringung eines Betroffenen in einem Psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens richterlich angeordnet, so kommt die Erstattung der Kosten des stationären Aufenthaltes als Aufwendungen des Sachverständigen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung diente. Sind daneben auch medizinische Gründe gegeben, die einen stationären Krankenhausaufenthalt zur Erkennung oder Behandlung einer Krankheit erfordern, so wird die Leistungspflicht der Krankenkasse bzw. des Sozialhilfeträgers durch die richterliche Anordnung der Unterbringung nicht ausgeschlossen.
Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO trotz unterbliebener Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers (Aufgabe der Vorentscheidung vom 29.9.1999 in NStZ-RR 2000, 256)
Die Entgelte, die ein Anbieter von Sprachtelefondienst für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen und Anbieter von Telefonauskunftsdiensten erhebt (§ 47 Abs. 1, 2 und 4 TKG), dürfen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie die Kosten des reinen Datentransfers nicht übersteigen, soweit es sich um Namen, Anschrift und Telefonnummer der eigenen Kunden des Telefondienstanbieters handelt. Für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten gilt diese Entgeltbeschränkung nicht.
Kosten, die das Mahngericht an sich in den Mahnbescheid und/oder Vollstreckungsbescheid hätte aufnehmen müssen, sind von diesem - und nicht vom fiktiven Prozessgericht - zu ergänzen.
1. Nimmt der Arbeitgeber eine Kündigung zurück und erklären die Parteien daraufhin den Kündigungsrechtsstreit für erledigt hat der beklagte Arbeitgeber in der Regel die Kosten zu tragen.
2. Der Arbeitnehmer hat die Kosten auch dann nicht zu tragen, wenn nach einer "Rücknahme" der Kündigung durch eine Klagerücknahme die Gebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG entfallen wäre.
1. Ist in dem der bei der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegten Urteilstenor entgegen dem Beratungsergebnis der Kammer versehentlich der Ausspruch über die Zulassung der Berufung unterblieben, fasst aber das Gericht in einem (von den Beteiligten nicht angegriffenen) Berichtigungsbeschluss, der dem zugestellten Urteilsabdruck beigefügt war, den Tenor dergestalt neu, dass die Berufung zugelassen wird, ist ein wirksamer Ausspruch über die Zulassung der Berufung erfolgt.
2. Der Verwaltungsaufwand, der aus der wasserbehördlichen Überwachung der Einleiter resultiert, ist gemäß § 13 AG AbwAG LSA vom Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt, wenn er zumindest auch dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA dient.
3. Die Wasserbehörde darf deshalb vom Einleiter nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der Analyse der Abwasserproben hinsichtlich der nach § 3 Abs. 1 AbwAG i. V. m. der Anlage hierzu relevanten Parameter und der zu Grunde liegenden Probenahme entstehen.
Die Entscheidung des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers, die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 24 LFAG durch eine Umlage an den Kosten der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" zu beteiligen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wird dem Berufungsbeklagten mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugestellt und zugleich eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurücknahme der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,6 Gebühr gem. Nr. 3200 VVRVG als "notwendige Kosten" in Ansatz bringen, wenn er innerhalb der Berufungserwiderungsfrist einen Sachabweisungsantrag stellt und inhaltlich zur Berufung Stellung nimmt.
1. Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, einem als Lehrkraft eingesetzten Beamten die zur sachgerechten Durchführung seines Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen.
2. Soweit dem Dienstherrn für die Bereitstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln für das an den Schulen eingesetzte pädagogische Personal Aufwendungen entstehen, ist der kommunale Schulträger zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
3. Schafft der Beamte Lehr- und Unterrichtsmittel auf eigene Kosten an, ist der Dienstherr zu ihrer Erstattung grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn er den Beamten zuvor zum Erwerb ermächtigt hat.
Wird dem Berufungsbeklagten zugleich mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist zugestellt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurückweisung der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG als "notwendige Kosten" erstattet verlangen, wenn er einen Sachabweisungsantrag schon vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sowie seine Berufungserwiderung vor Ablauf der dem Berufungskläger zu Stellungnahme gesetzten Frist bei Gericht eingereicht und keine weitere Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt entfaltet hat.
1. Ist eine Kaufsache ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend vom Käufer eingebaut worden und stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass sie mangelhaft ist, so gehören zu den von dem Verkäufer verschuldensunabhängig zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB die Kosten für die Lieferung der mangelfreien Sache an den Wohnort des Käufers, für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Sache und für deren Entsorgung.
2. Die Kosten für den Einbau einer neuen mangelfreien Sache zählen demgegenüber nicht zum Kostenaufwand nach § 439 Abs. 2 BGB; sie können nur unter den Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt verlangt werden.
Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.