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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKorrigierende Rückgruppierung 

Korrigierende Rückgruppierung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Urteil, 12 Sa 225/07 vom 16.10.2007

Die Parteien stritten um die Frage, ob dem Kläger auch unabhängig von den tatsächlich gegebenen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Vergütungsgruppe III BAT-LWL eine entsprechende Vergütung aufgrund einer Zusage des Beklagten sowie der Gewährung einer Vergütung aus einer noch nicht erreichten Altersstufe zustand. Die Kammer hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, im Wesentlichen mit der Begründung, Umstände, die auf eine andere als die tarifvertraglich geschuldete Vergütung schließen lassen würden, seien nicht gegeben. Auch die Gewährung einer Vergütung aus einer dem Kläger noch nicht zustehenden Altersstufe ändere daran nichts, weil der Beklagte deutlich gemacht habe, dass er sich im Übrigen an die Tarifautomatik habe halten wollen. Der korrigierenden Rückgruppierung stehe daher nichts entgegen.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 Sa 8/07 vom 22.08.2007

1. Korrigierende Rückgruppierung ohne vorherigen Ausspruch einer Änderungskündigung; hier: irrtümlich zu hohe Eingruppierung einer Mitarbeiterin für Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst, die zusätzlich eine Ausbildung zur Diplom-Sozialpädagogin absolviert und sich auf dieses Diplom in ihrer Bewerbung berufen hat.

2. Treuwidrige Rechtsausübung bei Rückgruppierung aus Gründen des Vertrauensschutzes.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 563/05 vom 18.08.2006

1. "Besonders hochwertige Arbeiten" im Sinne von Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 erfordern ein fachliches Können und eine anzuwendende Umsicht und Zuverlässigkeit, die weit über der Tätigkeit eines Bauhofmitarbeiters liegen.

2. Zur Anwendung der Grundsätze der Darlegungslast bei korrigierender Rückgruppierung auf Fälle, in denen der Arbeitgeber den Bewährungsaufstieg mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung verweigert.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1501/05 vom 20.03.2006

Auch nach 13jähriger fehlerhafter Eingruppierung ist dem Vertrauensschutz genüge getan, wenn der Arbeitgeber die überhöhte Vergütung nur zu je 1/5 bei zukünftigen Tariferhöhungen zur Anrechnung bringt und Arbeitnehmer die älter als 55 Jahre sind, völlig anrechnungsfrei lässt.

BAG – Urteil, 4 AZR 634/04 vom 15.02.2006

Bestimmt sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach Aufbaufallgruppen, ist bei dessen korrigierender Rückgruppierung über mehrere Vergütungsgruppen die Prüfung der Rückgruppierung für alle Vergütungsgruppen oberhalb der nunmehr vom Arbeitgeber als zutreffend angesehenen erforderlich.

BAG – Urteil, 4 AZR 689/02 vom 05.11.2003

Bei der korrigierenden Rückgruppierung erfüllt der Arbeitgeber seine Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er überhaupt einen Fehler bei der Bewertung der Tätigkeit(en) des Angestellten aufzeigt; vielmehr muss die Vermeidung des Fehlers zur Folge haben, dass dem Angestellten Vergütung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht zusteht (im Anschluss an Senat 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr.239; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 1; 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4).

THUERINGER-LAG – Urteil, 5 Sa 226/01 vom 02.08.2002

1. Der Nichtvollzug des Bewährungsaufstieges allein mit dem Argument, bereits die Erfordernisse der tarifvertraglichen Ausgangsvergütungsgruppe für diesen Bewährungsaufstieg seien nicht erfüllt, ist rechtlich wie eine korrigierende Rückgruppierung zu behandeln, wenn die Ausgangsvergütungsgruppe der vom Arbeitgeber mitgeteilten und für den Vollzug des Arbeitsverhältnisses bislang als maßgeblich angesehenen Vergütungsgruppe entspricht und der Arbeitgeber die Geltendmachung des Bewährungsaufstiegs zum Anlass nimmt, eine erneute tarifvertragliche Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit zu Lasten des Arbeitnehmers vornehmen (offen gelassen im Urteil des BAG vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 -, NZA-RR 1998 S. 231).

2. Der öffentliche Dienstherr kann die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine korrigierende Rückgruppierung in Fällen des Bewährungsaufstiegs nicht dadurch unterlaufen, dass er eine solche Rückgruppierung formal gar nicht durchführt und keine an die vorgebrachte fehlerhafte Eingruppierung entsprechende Gehaltsanpassung vornimmt.

In Fällen, in denen noch nicht einmal eine ernsthafte Absicht erkennbar ist, eine fehlerhafte Eingruppierung, deren Korrektur zu einer Verminderung des Gehalts führen würde, auch formell rückgängig zu machen, ist die Berufung des Arbeitgebers auf die fehlerhafte Eingruppierung wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 202/02 vom 12.07.2002

1. Beruht die Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer korrigierenden Rückgruppierung nicht offen.

2. Für eine vertragliche Zusage i. S. v. Zf. 1 ist die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Angabe der Fallgruppe verbunden mit der Zusicherung, die Tätigkeiten des Angestellten entsprächen deren Voraussetzungen, ein starkes Indiz; dieses verstärkt sich zusätzlich, wenn die Zusicherung in späteren, vertragsergänzenden Schreiben wiederholt wird - insbesondere wenn solchen Schreiben eine Arbeitsplatzüberprüfung vorausgegangen ist.

3. Ein weiteres Indiz i. S. v. Zf. 2 ist es, wenn der Arbeitgeber zur Verteidigung seiner Rückgruppierung die Evidenz der fehlerhaften Eingruppierung für sich in Anspruch nimmt, die angeblich "unübersehbar in die Augen springe". Ein weiteres Indiz ist es auch, wenn ein Rechnungshof nach Überprüfung der Dienststelle die Ansicht vertritt, die Angestellten seien "nicht nach den tariflichen Vorgaben, sondern nach den zur Verfügung stehenden Mitteln" eingruppiert worden.

4. Das Recht des Arbeitgebers auf korrigierende Rückgruppierung kann verwirken. Das hierfür erforderliche Zeitmoment ist jedenfalls erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung 24,5 Jahre zurückliegt und unangefochten geblieben ist. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung mehrfach - auch nach zusätzlicher Arbeitsplatzüberprüfung - bestätigt und durch Zubilligung eines Bewährungsaufstiegs bekräftigt wird. Das Zumutbarkeitsmoment ist erfüllt, wenn der Angestellte in einem vorgerücktem Alter ist, in dem eine neue berufliche Karriere nicht mehr begonnen werden kann, sein Hinweis glaubhaft ist, Arbeitsangebote aus der privaten Wirtschaft im Vertrauen auf die ihm zugesicherte Vergütungsgruppe geprüft zu haben und durch die Rückgruppierung seine Altersplanung in die Irre zu gehen droht.

THUERINGER-LAG – Urteil, 1 Sa 178/99 vom 17.05.2001

- Eine Sachbearbeiterin für Unterhaltssachen im Jugendamt ist zutreffend in die Vergütungsgruppe V c BAT-O (mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b BAT-O) eingruppiert.

- Darlegungs- und Beweislast für die korrigierende Rückgruppierung nach der Klarstellung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99.

BAG – Urteil, 4 AZR 237/99 vom 17.05.2000

Leitsatz:

Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgen soll, daß eine Vergütung nach einer tariflich nicht geschuldeten Vergütungsgruppe vereinbart worden ist.

Aktenzeichen: 4 AZR 237/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 237/99 -

I. Arbeitsgericht
Chemnitz
- 11 Ca 11078/96 -
Urteil vom 9. April 1997

II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 6 Sa 624/97 -
Urteil vom 26. November 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 157/99 vom 26.04.2000

Leitsätze:

1. Die Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung gelten auch für den Fall der Verweigerung des Zeit- bzw. Bewährungsaufstiegs, soweit die Mitteilung des Arbeitgebers die für den Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- bzw. Fallgruppe bezeichnet.

2. Die vertragliche Vereinbarung einer übertariflichen im Sinne von tariflich nicht geschuldeten Vergütung beinhaltet nicht notwendig die vertragliche Zusicherung eines Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs aus dieser Vergütungsgruppe.

Aktenzeichen: 4 AZR 157/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 157/99 -

I. Arbeitsgericht
Münster
- 3 (2) Ca 1152/93 -
Urteil vom 9. März 1995

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 828/95 -
Urteil vom 22. September 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 62/99 vom 16.02.2000

Leitsätze:

1. Bei der Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Vergütungs- und/oder Fallgruppe des BAT (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist von der wissentlichen Zubilligung einer tarifvertraglich nicht geschuldeten Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zu unterscheiden.

3. Hat der Arbeitgeber dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er keine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine übertarifliche Vergütung vereinbart worden ist, liegt bei dem, der daraus für sich Rechte herleitet.

4. Stellt die Aufgabe/Mitteilung der Vergütungsgruppe keine wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung dar, so kann der Arbeitgeber im Rahmen des BAT eine erneute tarifvertraglich Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten des Angestellten vornehmen (sog. korrigierende Rückgruppierung).

5. a) Im Streitfall kann sich der Angestellte zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen.

b) Sodann muß der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit liegt bereits vor, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt.

c) Hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die sog. korrigierende Rückgruppierung dargelegt und ggf. bewiesen, so ist es Sache des Angestellten, die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgt, daß ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht.

6. Aus dem Nachweisgesetz und der EG-Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991) ergeben sich im Rahmen des BAT für die sog. korrigierende Rückgruppierung weder eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast des Arbeitgebers noch weitergehende Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast für den Angestellten.

Aktenzeichen: 4 AZR 62/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 62/99 -

I. Arbeitsgericht
Herne
- 5 Ca 480/96 -
Urteil vom 5. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 18 Sa 1262/97 -
Urteil vom 12. August 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 581/96 vom 18.02.1998

Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast für den die korrigierende Rückgruppierung auslösenden Irrtum, wenn er darlegt, bei der ursprünglichen Eingruppierung sei ein Qualifizierungsmerkmal als erfüllt angesehen worden, das es in der betreffenden Fallgruppe nicht gibt.

2. Aus der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O, wonach Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 1992 keinen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch begründeten, läßt sich nicht folgern, daß bereits die bloße Angabe der tariflichen Eingruppierung (Vergütungsgruppe) im Arbeitsvertrag außerhalb der Übergangsregelung einen vertraglichen Vergütungsanspruch begründet.

Aktenzeichen: 4 AZR 581/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. Februar 1998
- 4 AZR 581/96 -

I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 7 Ca 3553/95 E -
Urteil vom 08. November 1995

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 2 Sa 1042/95 E -
Urteil vom 19. Juli 1996

BAG – Urteil, 4 AZR 635/95 vom 09.07.1997

Leitsätze:

1. Nach dem Tarifvertrag Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 sind Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen in VergGr. V c eingruppiert. Der Tarifvertrag hat damit die bis zum 31. Dezember 1990 bestehende Möglichkeit des Aufrückens bis in die VergGr. IV b beseitigt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Rückwirkung).

2. Durch einen nachfolgenden Tarifvertrag können Arbeitsbedingungen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer verschlechtert werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die die Bewährungszeit nach dem abgeänderten Tarifvertrag bereits teilweise erfüllt haben.

3. Der Tarifvertrag vom 24. April 1991 ist von den Tarifvertragsparteien abschließend erst im September 1992 unterschrieben worden. Aus diesem Umstand ist für den Kläger kein Vertrauenstatbestand erwachsen, daß er entsprechend dem abgelösten Tarifvertrag fortdauernd behandelt werde. Der Änderungstarifvertrag ist bereits vor Vollendung des Bewährungsaufstiegs durch das beklagte Land im Dienstblatt veröffentlicht worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich nach den jeweils maßgebenden Tarifverträgen.

4. Dem Kläger steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b zu. Die Arbeitsvertragsparteien haben vereinbart, daß sich die Ansprüche des Arbeitnehmers nach den jeweiligen Tarifverträgen richten.

5. Kündigt ein öffentlicher Arbeitgeber, der Eingruppierungen nur nach dem kollektiven Recht vornimmt, aber in der Übergangszeit noch eine Höhergruppierung vorgenommen hat, einem Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung zur Herstellung der tariflichen Vergütung, so ist diese Kündigung im allgemeinen sozial gerechtfertigt.

Aktenzeichen: 4 AZR 635/95
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 09. Juli 1997
- 4 AZR 635/95 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 09. Januar 1995
Berlin - 90 Ca 34737/93 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 1995
Berlin - 14 Sa 24/95 -

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1417/06 vom 06.12.2006

THUERINGER-LAG – Urteil, 5 Sa 463/00 vom 05.02.2002


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