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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung. 

Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung.

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 14.98 vom 12.05.1999

Rechtsgebiete:GG, HRG, WissHG NW
Schlagworte:Studentenschaft, Studierendenschaft, Solidargemeinschaft, Verbandszweck, legitime Aufgaben, Hochschul- und Studienbezug, Wahrnehmung sozialer Belange, Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen, verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets, Gesetzesvorbehalt, Bestimmtheitsgebot, Parlamentsvorbehalt, Beitragscharakter der Pflichtbeiträge der Studierenden, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne), Gleichheitssatz, Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung.
Stichwort:Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung.
Leitsatz:Leitsätze:

Die vom Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Errichtung verfaßter Studierendenschaften ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die den Studierendenschaften durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber übertragene Aufgabe, sich in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder auch um eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für diese zu bemühen, hält sich innerhalb des Verbandszwecks und ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Parlamentsvorbehalt für die Erfüllung dieser Aufgabe auch in Gestalt der Einführung eines aus den Beiträgen der Studierenden finanzierten sog. Semestertickets gewahrt.

Als Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips genügt es, daß mit dem Semesterticket alle Studierenden die Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsbetriebe erhalten.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ansonsten nur gewahrt, wenn der auf das Semesterticket entfallende Beitragsanteil auch für die Studierenden, die es nicht nutzen wollen oder können, zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, bemißt sich vornehmlich an der Höhe des einem Studierenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz jeweils zustehenden monatlichen Bedarfssatzes. Im Vergleich hierzu muß der Beitragsanteil verhältnismäßig gering sein.

Die Inpflichtnahme auch der Studierenden, die das Semesterticket nicht nutzen wollen oder können, entspricht auch unter Berücksichtigung des Solidargedankens dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz nur dann, wenn das Semesterticket tatsächlich dem ganz überwiegenden Teil der Studierendenschaft zugute kommt.

Urteil des 6. Senats vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 -

I. VG Düsseldorf vom 27.08.1993 - Az.: VG 15 K 5859/92 -
II. OVG Münster vom 15.09.1997 - Az.: OVG 25 A 3362/93 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 14.98




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