1. Zur Kürzung einer Sachverständigenvergütung für ein Gutachten wegen etwaiger überflüssiger Ausführungen oder inhaltlicher Mängel.
2. Der Ersatz für Ausdrucke, die an die Stelle eines Lichtbildes treten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG), ist nach der Zahl der ausgedruckten Bilder und nicht nach Seitenzahlen zu bemessen.