Die Bildung eines Konzernbetriebsrates setzt voraus, daß ein sogenannter Unterordnungskonzern besteht. Die Konzernvermutung des § 17 Abs. 2 AktG findet auch dann Anwendung, wenn eine rechtliche Einflussnahme des beherrschenden Unternehmens tatsächlich nicht genutzt wird.
Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Zeitpunkt des letzten Beschlusses eines Betriebsrates maßgeblich, mit dem die erforderliche Mehrheit erreicht wird.
Errichtung eines Konzernbetriebsrates und Entsendung von Mitgliedern eines Betriebsrates müssen ausdrücklich beschlossen werden, die bloße Entsendung stellt noch keinen Errichtungsbeschluss dar.