Der Konzernbezug des Kündigungsschutzes kann auch aus einer Betriebsvereinbarung folgen, in der sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz betriebsbedingt wegfällt, ein adäquates Arbeitsplatzangebot im Konzern zu machen.
Verfügt ein Konzern über eine Einheit, die der konzerninternen und -externen Arbeitnehmerüberlassung dient, hat die Sozialauswahl ausnahmsweise auch dann nicht rein betriebsbezogen zu erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ihrem Betrieb administrativ zugeordnet bleiben.