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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKonzept normativer Vergewisserung 

Konzept normativer Vergewisserung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 82/07 vom 05.06.2007

1. Wendet sich ein Ausländer gegen seine Abschiebung mit verfolgungsabhängigen Gründen, kann er diese nur gegenüber dem Bundesamt geltend machen. Nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag nach überwiegender Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (Änderung der Senatsrechtsprechung).

2. Eine Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde ist allerdings grundsätzlich in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AsylVfG gegeben, mithin auch, wenn der Ausländer in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll. Die Frage, gegenüber welcher Behörde ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen ist, stellt sich in diesem Fall grundsätzlich nicht, da nach §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.

3. Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996 (2 BvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700 [705 f.]) eine Ausnahme von dem der "Drittstaatenregelung" zu Grunde liegenden "Konzept normativer Vergewisserung" angenommen hat. In diesem Fall kommt Eilrechtsschutz gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung in Betracht, wenn der Asylbewerber eine solche Sondersituation darlegt und auf den (angeblich) "sicheren" Drittstaat bezogene Umstände in Rede stehen, die einem der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugeordnet werden können. Dem Bundesamt kann im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aufgegeben werden, gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abzugeben, aus der deutlich wird, dass eine Abschiebung in den (vermeintlich) sicheren Drittstaat nicht zulässig ist, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fehlerhaft verneint hat.

4. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch ein Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde zulässig sein.

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