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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKonzentrationszone 

Konzentrationszone

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 A 630/08 vom 17.06.2009

Einzelfall einer trotz Reduzierung der Potentialflächen für die Windenergie auf eine einzige kleinere Teilfläche (43,7 ha) wirksame Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie später andere Gründe für die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg anführen.

Der planreife Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt keinen einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1 BauGB dar.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 55/07 vom 15.05.2009

1. Hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes abgelehnt, handelt es sich um ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren, in dem die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage befugt sind, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken.

2. Außerhalb einer Konzentrationsfläche kann eine Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellt und das private Interesse an der Nutzung der Windenergie an dem vorgesehenen Standort bei einer Gesamtbetrachtung der den Einzelfall prägenden Umstände den Vorrang verdient.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11217/07.OVG vom 09.04.2008

1. Ein Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn er ohne überzeugende Gründe die Errichtung von Windenergieanlagen für etwa ein Drittel der Fläche ausschließt, die im regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist.

2. Die durch die Ausweisung im regionalen Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung grundsätzlich Vorrang, den die Bauleitplanung zu respektieren ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 36/07 vom 13.06.2007

Zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen außerhalb von im Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung dargestellten Vorrangflächen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11378/06.OVG vom 22.11.2006

Zur Sicherung der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen mittels Flächennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von Änderungen der Konzentrationsplanung).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 7.06 vom 26.04.2006

Weist ein Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus, ist es im Allgemeinen mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, der Aufstellung eines Bebauungsplans vorzubehalten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10189/04.OVG vom 11.03.2004

Soll durch Bebauungsplan eine im Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung ausgewiesene Sonderbaufläche für Windenergie überplant werden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Belang der Windenergienutzung aufgrund der Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Vorrang zukommt.

Ein Bebauungsplan, der lediglich einen unverhältnismäßig kleinen Teil einer Konzentrationsfläche für Windenergie als Sondergebiet für die Windenergienutzung festsetzt, verstößt nicht nur gegen das Entwicklungsgebot, sondern beeinträchtigt im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende, geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 16.03 vom 19.02.2004

Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.

Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.

Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10814/03.OVG vom 26.11.2003

1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei einem Flächennutzungsplan, der aufgrund einer interkommunalen Vereinbarung Konzentrationszonen für die Windenergie auf dem Gebiet einer Gemeinde zugleich für das Gebiet einer anderen Gemeinde ausweist.

2. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme geht über "schädliche Umwelteinwirkungen" hinaus und betrifft auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.

3. Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über Bauschutzbereiche nicht verdrängt. Es kann der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, die den Flugverkehr auf einem benachbarten, seit langem bestehenden Segelflugplatz gefährden würden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 60.03 vom 25.11.2003

Es ist Gemeinden durch § 245b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, auch nach dem 31. Dezember 1998 Bebauungspläne für Gebiete aufzustellen, die im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind, und diese Pläne mit einer Veränderungssperre zu sichern.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11186/02.OVG vom 07.08.2003

1. Eine Offenlegungsbekanntmachung bezüglich eines Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen soll, hat nicht die erforderliche Anstoßwirkung, wenn hierin lediglich auf eine "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hingewiesen wird.

2. Belangen des Landschaftsschutzes stehen Windenergieanlagen in Bereichen, die nicht förmlich unter Schutz gestellt sind, nur entgegen, wenn die Anlagen an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen.

3. Zur Unzulässigkeit der Aufspaltung einer Bauvoranfrage für eine aus 4 Windenergieanlagen bestehenden Windfarm durch einen im Verwaltungsprozess vorgenommenen Bauherrenwechsel bezüglich zweier dieser Anlagen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10371/02.OVG vom 17.07.2003

Zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10810/02.OVG vom 14.05.2003

Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, in dem Flächen für die Windenergienutzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt und andere Flächen (hier unter dem Gesichtspunkt des Vogelschutzes) von dieser Nutzung ausgenommen werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10569/02.OVG vom 14.05.2003

1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der Flächen für die Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellt und andere Flächen von dieser Nutzung ausnimmt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -).

2. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für die Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich 2 - 3 Windenergieanlagen untergebracht werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Ein solcher Flächennutzungsplan kann das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein und zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen in anderen Gemarkungsteilen führen.

3. Entscheidet sich die Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, einen für die Windenergienutzung geeigneten Bereich nicht als Fläche für die Windenergie darzustellen, um sich dadurch nicht die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung ihrer Wohngebiete zu nehmen, so kann dies dem Abwägungsgebot entsprechen, wenn nach den konkreten örtlichen Verhältnissen andere Teile des Gemeindegebietes für eine Wohnbebauung ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Wohngebietserweiterung im Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan noch nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens war.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11406/01.OVG vom 20.02.2003

1. Eine Windenergieanlage mit einer Höhe von knapp 100m Höhe ist raumbedeutsam.

2. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB regelt nicht die Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch die Ausweisung entsprechender Konzentrationszonen, sondern die rechtlichen Folgen derartiger Planungen, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der regionalen Raumordnungsplanung im LPlG finden. Auch wenn der Landesgesetzgeber die rahmenrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 ROG bislang noch nicht im Landesrecht umgesetzt hat, bedeutet das nicht, dass in einem regionalen Raumordnungsplan eine Zielfestlegung dergestalt nicht erfolgen dürfte, dass mit der positiven Standortausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zugleich die Festlegung der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen verbunden sein soll.

3. Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan bzw. durch die Ausweisung von Standortbereichen als Ziel der Raumordnung, die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als öffentlicher Belang der Errichtung einer Windenergieanlage entgegensteht, erfordert eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung für die Windenergienutzung, sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Diese setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus. In die Abwägung sind auch die privaten Belange der von der beabsichtigten Ausschlusswirkung betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende regionale Raumordnungsplanung private Grundeigentümer unmittelbar bindet, weshalb an die Abwägung hier höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie üblicherweise an die Rauordnungsplanung gestellt werden.

4. Auch, wenn der Landesgesetzgeber bislang nicht verfahrensrechtlich sichergestellt hat, dass auf der Stufe der Regionalplanung die Privatpersonen ihre Eigentumsbelange geltend machen können, ist eine auch die privaten Grundeigentümer bindende Zielfestlegung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn deren Belange in der Abwägung tatsächlich berücksichtigt worden sind. Sofern im Einzelfall private Belange auf Grund der Tatsache unberücksichtigt bleiben, dass die Raumordnungsplanung in der Regel nicht derart detailgenau sein kann wie die Bauleit- und Flächennutzungsplanung, ist das im Rahmen der Rechtsanwendung durch eine nachvollziehende Abwägung ausgleichbar. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Planerhaltung zu beachten. Der Raumordnungsplanung kommt deshalb nur dann keine Ausschlusswirkung zu, wenn bei Berücksichtigung der - übersehenen - privaten Belange ein anderes Abwägungsergebnis nahegelegen hätte.

5. Grundsätzlich zulässig im Rahmen der Abwägung ist die Festlegung von "Tabuflächen", bezüglich derer von vornherein feststeht, dass sie aus städtebaulichen Gründen als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen. Dem Plangeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl muss die Abgrenzung derartiger "Tabuflächen" städtebaulich begründbar sein.

6. Sofern durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen bewirkt werden soll, muss das im Erläuterungsbericht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.

7. Für die Festlegung einer lediglich als vorläufig gewollten Ausschlusswirkung bis zur bereits ins Auge gefassten Erweiterung der Standortfestlegung für die Windenergienutzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

8. Die Frage, ob ein fehlerhafter regionaler Rauordnungsplan in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist, ist anhand der Kriterien zu beantworten, die die Rechtsprechung zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen entwickelt hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 10.01 vom 19.09.2002

Gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windenergieanlage kann die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützen, dass nach Rechtskraft des Urteils durch eine Änderung des Flächennutzungsplans die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschaffen wurden (Fortführung von BVerwGE, 70, 227).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 35/07 vom 09.10.2008


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