Zur Zulässigkeit der längeren Aussetzung der Hauptverhandlung im Jugendgerichtsverfahren, um die Grundlagen für die Rechtsfolgenentscheidung weiter zu ermitteln.
Die Anhörungsbehörde ist nicht befugt, die gesetzliche Auslegungs- und Einwendungsfrist des § 17 Abs. 4 FStrG abweichend zu bestimmen. Wer auf eine derart fehlerhaft zugestandene Fristverlängerung vertraut, kann gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses ist ein derart Betroffener im gerichtlichen Verfahren so zu stellen, wie er mit seinen verspäteten Einwendungen stünde, wenn er nicht präkludiert wäre.
Die Planfeststellungsbehörde ist nach § 75 Abs. 5 Satz 7 VwVfG auch befugt, etwa erforderliche bergrechtliche Entscheidungen zu treffen.
§ 124 Abs. 3 BBergG begründet für den Fall, daß der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines bergrechtlichen Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den Vorrang der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.
Die Verwirklichung des in § 124 Abs. 3 BBergG enthaltenen Vorranges löst als solche keine Entschädigungspflicht aus. Die Regelung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Gerichtsbescheid des 4. Senats vom 30. Juli 1998 - BVerwG 4 A 1.98 -