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OLG-HAMM – Urteil, 13 U 136/99 vom 20.06.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Konversionsneurose, psychische Fehlverarbeitung, Zurechnung, Schmerzensgeld
Stichwort:Konversionsneurose
Leitsatz:Haftungsrechtliche Zurechnung psychischer Folgeschäden

1. Der Schädiger hat grundsätzlich auch für die Folgen einer unbewußten konversionsneurotischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens haftungsrechtlich einzustehen, wenn diese Folgen mit hinreichender Gewißheit ohne das Unfallgeschehen nicht eingetreten wären und wenn das Schadensereignis weder Bagatellcharakter hatte noch von einer sog. Renten- oder Begehrensneurose des Geschädigten ausgegangen werden kann.

2. In die Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes ist grundsätzlich auch die Ungewißheit einzubeziehen, die sich aufgrund einer in der Struktur des Geschädigten angelegten Neurose, für die zukünftige Entwicklung ergibt. Ausschlaggebenden Einfluß auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes hat dieser Aspekt aber nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß früher oder später auch ohne das Unfallereignis Fehlentwicklungen vergleichbaren Ausmaßes aufgetreten wären.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 13 U 136/99




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