1. Verfügt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts über kein Geschäftslokal und sind die Gesellschafter in einem solchen Maß miteinander zerstritten, dass ihnen ein persönlicher Kontakt unzumutbar ist, so kann nicht ein Gesellschafter darauf verwiesen werden, die Kontrolle von Geschäftsunterlagen in der Wohnung des anderen auszuüben.
2. In einer Zwei-Mann-Gesellschaft mit kraft Gesetzes bestehender gemeinschaftlicher Vertretung kommt ein Entzug der Geschäftsführungsbefugnis des einen Gesellschafters durch den anderen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn beide gegeneinander wechselseitige Vorwürfe erheben, die letztlich nur verdeutlichen, dass beiderseits veranlasste Unverträglichkeiten in der Geschäftsführung vorliegen.