Das dem einzelnen Gemeinderat durch § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO eingeräumte Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister umfasst nicht das Recht, gegen den Willen des Kollegiums eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Bürgermeister zu erzwingen und mit einem in diesem Zusammenhang gestellten Vertagungsantrag eine Beschlussfassung zu verhindern.